Die Einladung ins Jobcenter

 

Da die Jobcentermitarbeiter vom Gesetzgeber nahezu freie Hand, sprich in den allermeisten Fällen einen sehr großen Ermessensspielraum im Umgang mit den Arbeitslosen bekommen haben, ist der Umgang mit ihren „Kunden“ in sehr vielen Fällen von Schikanen, Ausleben von persönlichen Neigungen und den Vorgaben der Geschäftsleitungen geprägt. Auch wenn Ihr persönlicher Ansprechpartner (pAp) freundlich zu Ihnen ist, muss er doch in erster Linie die Vorgaben seines Vorgesetzten umsetzen und diese Vorgaben lauten einsparen, in noch so schlecht bezahlte Jobs hineindrängen, oder ganz aus dem Bezug von ALG II herausdrängen. Diese Schikanen laufen meist auf ungesetzlicher, bzw. nicht mit der Rechtsprechung konform, ab. Dies zeigen die vielen gewonnenen Prozesse vor den Sozialgerichten, was aber die Jobcenter (JC) nicht stört. Sie machen immer weiter so, was man eigentlich als einmaligen Vorgang in Deutschland bezeichnen kann. Selbst die UN prangert die BRD der Menschenrechtsverletzung in Zusammenhang mit der Hartz IV Gesetzgebung an.

 

Eine Behörde hält sich nicht an mittlerweile gefestigte Rechtsprechung.

 

Dies wird auch noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) provoziert, denn sie geben jedes Jahr Zielvorgaben an die JCs, wo ihnen Einsparungen vorgeschrieben werden. So wird z.B. vorgegeben, dass ein gewisser Prozentsatz an ALG II Leistungen eingespart werden soll. Auf regulärem Weg ist dies natürlich nicht möglich, denn die Zahl der Arbeitslosen ist nun mal so hoch wie sie ist. Also ist der einzelne Mitarbeiter angehalten, ausgestattet mit seiner Machtfülle, zu tricksen und auch unlautere Methoden zu verwenden, um diese Einsparungen zu erwirtschaften. Eine weitere Zielvorgabe ist die Zahl der Sanktionen. Auch hier verhält es sich so, wie eben schon beschrieben. Verstoßen die Arbeitslosen nicht selbst gegen Auflagen, werden in vielen Fällen Verstöße erfunden und es wird sanktioniert. Landen dann diese Sanktionen vor Gericht, werden sehr viele zu Gunsten der Arbeitslosen entschieden, weil die Gründe nicht haltbar sind. Leider gehen die wenigsten vors Sozialgericht (SG).

 

Nun sollten Sie aber nicht gleich in jedem Mitarbeiter der Behörde einen bösen Menschen sehen. Aber und das ist der Grund für diese Einleitung, Sie sollten sich mit allen Mitteln gegen Ungesetzlichkeiten wehren und um sich wehren zu können, müssen Sie erst einmal die Grundlagen kennen, wie es korrekterweise zugehen muss. Dies wollen wir mit dieser kleinen Broschüre Ihnen zu vermitteln versuchen.

 

Um was geht es aber nun hier?

 

Es geht um die ganz normale Einladung zum JC. Hinter dieser Einladung, die eigentlich diesen Namen nicht verdient, aber dazu später, verbirgt sich ein Verwaltungsakt.

Kommt man einer Einladung nicht nach und kann keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen angeben und auch nachweisen, bekommt man eine Sanktion (§ 31 SGB II) von 10% für die Dauer von 3 Monaten. Hier spricht man von einem sogenannten Meldeversäumnis, das übrigens auch bei Einladungen zum ärztlichen- oder psychologischen Dienst gilt. Bei Krankheit, ist der Meldetermin trotzdem wahrzunehmen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz AZ: L 5 AS 131/08 und BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R).

 

Sind Sie krankgeschrieben, melden Sie sich bei Ihrem pAp und teilen Sie es ihm mit. Vertrauen Sie nicht auf den abgegebenen Krankenschein. Viele pAps verzichten dann auf Ihr erscheinen und wenn nicht, dann brauchen Sie vom behandelnden Arzt ein Attest, dass Sie nicht in der Lage sind, den Termin wahrzunehmen. Dies gilt besonders für psychische Erkrankungen. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Arzt und lassen sich ein Attest ausstellen. Ist das Attest gebührenpflichtig, verlangen Sie diese Kosten vom JC zurück.

 

Nun verdienen diese Schreiben die mit „Einladung“ überschrieben sind, diese Bezeichnung in keiner Weise. Vorladung ist da schon zutreffender, da es dem Grunde nach ein Drohschreiben ist. Auf jedem dieser Schreiben wird vermerkt, dass Sie bestraft werden, sollten Sie nicht erscheinen. Dabei ist es überhaupt nicht nötig, die Sanktionsandrohung mit auf die Einladung zu schreiben. Es langt vollkommen zu, wenn eine diesbezügliche Rechtsfolgenbelehrung beigefügt ist.

 

Versuchen Sie einen menschenwürdigen Umgang mit Ihnen einzufordern und verlangen Sie, dass diese Drohung in Zukunft unterbleibt, oder ein passender Begriff, wie etwa Vorladung verwendet wird. Es ist unanständig, in einer Einladung gleichzeitig zu drohen.

 

Betrachten wir die Einladung nun als Verwaltungsakt.

 

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§33 Abs. 1 SGB X). Der allgemein übliche Satz, dass mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot und Ihre berufliche Situation gesprochen werden soll, lässt an der Bestimmtheit schon erhebliche Zweifel aufkommen. Geht es dann im Gespräch um eine EinV oder um eine Maßnahme, ist die hinreichende Bestimmtheit nicht mehr gegeben. Schließlich sollten Sie vorbereitet in solche Gespräche gehen und nicht von einer Situation überrascht werden.

 

Machen Sie Ihrem pAp klar, dass Sie in der Einladung darüber informiert werden möchten, welche Angelegenheiten er mit Ihnen besprechen möchte. Verweisen Sie auf die ausreichende Bestimmtheit des Verwaltungsaktes „Einladung“. Beenden Sie notfalls das Gespräch, wenn Sie völlig überrascht mit irgendwelchen anderen Sachverhalten konfrontiert werden, von denen Sie vorher keine Kenntnis hatten.

 

Weiterhin ist im§ 37 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und was auch wichtig ist, die Behörde muss nachweisen, dass der Verwaltungsakt bei Ihnen angekommen ist, sowie den Zeitpunkt des Zuganges.

 

Dies eröffnet natürlich Möglichkeiten, wenn das JC einmal wieder in letzter Minute die „Einladung“ verschickt hat. Achten Sie deshalb auf das Ausstellungsdatum, dass in der Regel auch das Datum ist, an dem der Brief zur Post gegeben wurde. Dies kann bei Sanktionen ungeheuer wichtig werden. Bewahren Sie auch immer den Umschlag der Schreiben mit auf, um anhand des Poststempels die Aufgabe zur Post beweisen zu können.

 

Eine Einladung ist auch nur statthaft, wenn das JC einen sachgerechten Zweck mit der Einladung verfolgt. Wie schon weiter oben beschrieben, muss der Zweck konkret benannt werden. Das Minimum ist eine stichwortartige Angabe des Meldezweckes. Die Vorladung darf auch nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen. Ist der Meldezweck auch durch Briefkontakt oder telefonischen Kontakt erreichbar, ist persönliches Erscheinen unangemessen und nicht verhältnismäßig.

 

Bedenken Sie aber immer, dass Sie der Meldepflicht (§ 309 SGB III) unterliegen, die ein Teil der Mitwirkungspflicht(§ 56 - § 62 SGB II) ist. Der sind Sie allerdings schon nachgekommen, wenn Sie persönlich bei Ihrem pAp erschienen sind. Was danach geschieht hat mit der Meldepflicht nichts mehr zu tun. Brechen Sie ein Gespräch ab, weil z.B. der pAp beleidigend wird, oder Sie gehen, weil Sie in der Einladung nicht über den wahren Gesprächsinhalt informiert wurden, haben Sie trotzdem den Termin wahrgenommen.

 

Sitzen Sie bei Ihrem pAp im Büro, vermeiden Sie Grundsatzdiskussionen oder persönliche Gespräche. Ihr pAp wird in aller Regel Informationen über Sie sammeln und wenn es passt, auch bei Sanktionsgründen gegen Sie verwenden. Antworten Sie nur auf anstehende Fragen und versuchen Sie nicht, sich für irgendetwas zu rechtfertigen. Werden Entscheidungen von Ihnen verlangt, sagen Sie, dass Sie sich das überlegen wollen und dann Bescheid geben werden. Ebenso verfahren Sie mit Unterschriften. Nehmen Sie die Papiere mit nach Hause und lassen Sie sie gegebenenfalls vor einer Unterschrift prüfen.

Lassen Sie sich nicht durch Sanktionsandrohungen, anderen Drohungen, oder durch Zeitdruck von Ihren Vorsätzen abbringen. Sie haben das Recht alles erst einmal zu durchdenken.

 

Diese Informationen nützen Ihnen natürlich nichts, wenn Sie sie nicht durchsetzen. Bleiben Sie beharrlich und weisen Sie Ihren pAp immer wieder darauf hin, dass er Forderungen bezüglich der „Einladung“ berücksichtigen soll und haben Sie auch den Mut aufzustehen und zu gehen, wenn das Gespräch total schief läuft. Das alles sind Sie eigentlich Ihrer persönlichen Menschenwürde schuldig.

 

Stand 14.08.2011