Keine Ratenrückzahlung vom Regelsatz bei einem Kautionsdarlehen des Leistungsträgers (ARGE)
In einem Urteil über die Rückzahlung eines Kautionsdarlehens aus dem Regelsatz hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 25.11.2009 mit Az. L 6 AS 24/09 festgelegt, dass die ratenweise Rückzahlung des Darlehens aus dem Regelsatz gesetzeswidrig ist.
In der sehr ausführlichen Begründung zeigt der 6. Senat des LSG, dass der Regelsatz erstens kein pfändbares Einkommen darstellt, und zweitens eh unter der Pfändungsfreigrenze liegt.
Ferner ist die hier im Streit stehende Mietkaution ist keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Selbst eine Aufrechnung, wie sie die Beklagte ARGE durchführte wurde vom LSG als rechtswidrig abgelehnt.
Den gesamten Wortlaut des sehr interessanten, jedoch noch nicht rechtskräftigem Urteil, finden Sie hier:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=126984&exportformat=PDF
Hans-Jürgen Reglitzki
Kosten der Unterkunft
Bei der Betrachtung der Kosten der Unterkunft spielen 4 Sachen eine Rolle. Zum einen ist da das SGB II mit § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung. Danach kommt das Bundessozialgericht mit zwei Grundsatzurteilen. In den Urteilen vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R legt es ausführlich dar, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln sind. Nun kommt der Leistungsträger ins Spiel. Das ist der Landkreis Zwickauer Land. Er gibt mit seiner Verwaltungsvorschrift die Richtlinie vor, wie in den ARGEn im Landkreis die KDU einheitlich umzusetzen sind. Und zu guter letzt noch die ARGE, die letztendlich das ausführende Organ des Ganzen ist.
1. Das SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der wichtigste Satz lautet: „Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind." Hier kann man als erstes einmal festhalten, dass die KDU im vollen Umfang vom Leistungsträger zu übernehmen sind. Es ist lediglich die Angemessenheit zu prüfen. In einem weiteren Halbsatz heißt es: „Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,". Hier wird auf die Besonderheit des Einzelfalles abgestellt.
Halten wir fest:
- volle Übernahme der KDU wenn diese angemessen sind
- bei der Angemessenheit ist immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen
Bleibt eigentlich nur noch die Angemessenheit zu prüfen. Hier kommt das Bundessozialgericht ins Spiel.
2. Bundessozialgerichtsurteile vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R
Wie wird die Angemessenheit der KDU festgestellt? Hier hat das Bundessozialgericht ganz klar die Vorgehensweise festgelegt. Zuerst wird die zulässige Wohnungsgröße entsprechend
der Personenzahl festgelegt. Diese richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues. Danach wird die Größe mit der am Wohnort, die Betonung liegt hier auf Wohnort,
üblichen durchschnittlichen Quadratmetermiete für Wohnungen im unteren Standard multipliziert. Hier ist zu bemerken, dass der untere, nicht der unterste, Standard gemeint ist.
Dieses Produkt und nur dieses stellt die Angemessenheitsgrenze dar. Es kommt also nur auf die Kaltmiete an und nicht auf Heiz- und Nebenkosten.
Wie kommt man aber nun auf die durchschnittliche Quadratmetermiete im unteren Wohnungssegment am Wohnort? Dazu bestimmt das Bundessozialgericht, dass der Leistungsträger, in unserem Fall der
Landkries Zwickauer Land, einen qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d BGB erstellen muss. Gibt es keinen Mietspiegel, können übergangsweise die Höchstbeträge des § 8 WoGG (seit 2009 der §12 WoGG) plus einen die
Pauschalierung ausgleichender Zuschlag von 10 % zugrunde gelegt werden.
Kommen wir nun zu den Heiz- und Nebenkosten. Hier sagt das Bundessozialgericht wie auch die ständige Rechtssprechung, dass wenn die Kaltmiete angemessen ist, auch die Heiz- und
Nebenkosten angemessen sind und somit in voller Höhe gezahlt werden müssen, sofern dem Hilfebedürftigen nicht ein verschwenderisches Verhalten nachgewiesen werden kann. Was auf alle Fälle
rechtswidrig ist, sind Pauschalierungen der Heiz- und Nebenkosten. Auch Nachzahlungen im Zuge der Nebenkostenabrechnung sind Kosten der Unterkunft und sind selbstverständlich vom Leistungsträger zu
übernehmen.
Als dritte Säule kommt nun der Leistungsträger in Gestalt des Landkreises Zwickau mit seiner Verwaltungsvorschrift ins Spiel.
3. Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickauer Land.
Zuerst einmal etwas Grundsätzliches zu Verwaltungsvorschriften im Allgemeinen.
Verwaltungsvorschriften sind allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden, die innerhalb der Verwaltung gelten sollen.
Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu.
Eine außerhalb der Verwaltung stehende Person hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gemäß der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Die Gerichte können grundsätzlich bei
ihrer Entscheidungsfindung von den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zugunsten bzw. zu Ungunsten der von ihnen betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen abweichen.
Will also heißen, diese VwV soll sicherstellen, das alle ARGEn im Landkreis bei der Gewährung der Unterkunftskosten die gleiche Herangehensweise an den Tag legen und keine Gesetzlichkeiten
ausgehebelt, noch umgangen werden.
Nachdem der Landrat Dr. Scheurer auf eine Frage eines Mitgliedes des Vereins Gegenwind e.V. bei einer Sitzung des Kreistages bestätigte, dass die Bundessozialgerichtsurteile mit in die VwV eingearbeitet sind, stellt sich die Lage wie folgt dar.
Außer in der Stadt Zwickau gibt es nach unserem Wissen keinerlei Mietspiegel. Auch der Landkreis kann keine Erhebungen nachweisen, die eine fundierte Bestimmung der Mietpreise im unteren Segment
des Wohnungsmarktes zulassen. Es bleibt also im völligen Dunkel, wie man auf die Höchstgrenzen bei den Kaltmieten gekommen ist. Einzige Aussage dazu ist, man habe bei größeren Vermietern nachgefragt.
Dies ist nach unserer Meinung eine völlig unzureichende Vorgehensweise und spiegelt nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder.
Kommen wir nun zu den Heiz- und Nebenkosten. Wir erinnern uns an das Pauschalierungsverbot. Um diese Klippe zu umschiffen hat man sogenannte Nichtprüfungsgrenzen eingeführt. Diese Regelung besagt,
dass wenn ich unter 1,10 € bei den Nebenkosten und 1,20 € bei den Heizkosten liege, die Kosten anstandslos bezahlt werden. Liegen meine Kosten darüber, muss die Behörde die Umstände im Einzelfall mit
gegebenen Mitteln prüfen. Dazu reicht es nicht, wenn für die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ein Mitarbeiter der ARGE eine Wohnungsbesichtigung durchführt und dann entscheidet. Solche
Aufgaben können nur von Sachverständigen durchgeführt werden, denn eine Energiebilanz einer Wohnung oder eines Hauses ist von keinem Mitarbeiter der ARGE erstellbar. Anschließend kann man ihnen die
Heizkosten nur kürzen, wenn sie unwirtschaftlich und verschwenderisch heizen. Ebenso verhält es sich mit den Nebenkosten. Allerdings gibt es hier nichts zu prüfen. Denn auf die Nebenkosten haben sie
keinen Einfluss. Um dennoch die Kosten in diesem Bereich zu minimieren hat man sich die Wasserpauschale einfallen lassen. Und wie das Wort Wasserpauschale schon sagt, ist es eine Pauschale und die
ist rechtswidrig.
Zumal ist es in der BRD ein einmaliger Vorgang. Im alten Landkreis Chemnitz war eine Wasserpauschale von 40 m³ gegeben. Nach unseren Recherchen hat bundesweit nur noch ein einziger Landkreis eine
Wasserpauschale von 40m³. Aber was unsere Damen und Herren Landräte bzw. der Sozialausschuss da beschlossen haben haut jedem Fass den Boden aus. 27 m³ pro Jahr und Person. Allein die Tatsache, dass
Arbeitslose Menschen den ganzen Tag zuhause sind, spricht eher für einen höheren Wasserverbrauch. Schon allein die Verrichtungen, die Arbeitende im Betrieb tätigen, sprechen in unserem Fall gegen
eine so niedrige Pauschale. Wie das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 02.10.2009 mitteilt, lag
der Pro-Kopf-Verbrauch bei durchschnittlich 122 l pro Tag in 2007. Das wären 44,5 m³ pro Person und Jahr. Aber das finde ich auch nicht so beachtenswert, da Pauschalierungen vom Bundessozialgericht
sowieso als rechtswidrig angesehen werden.
Und nun kommen die ARGEn ins Spiel, die alles umsetzen.
4. Die ARGE
Jetzt wird es interessant. Wie setzt die ARGE das ganze in ihren Bescheiden um? Nach dem Studium sehr vieler Leistungsbescheide ist eines feststellbar. Es wird Pauschaliert und zwar alles. Und dabei
geht man sehr trickreich vor. In den Bescheiden steht regelmäßig das die Nichtprüfungsgrenze von 1,10 € Nebenkosten bzw. die 1,20 € Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten überschritten ist und
gleichzeitig macht man daraus eine Kappungsgrenze indem man die Leute auffordert, die Kosten zu senken. Fast in jedem Bescheid steht auch sinngemäß der Satz: „Ich weise sie darauf hin, dass ihr
Wasserverbrauch zu hoch ist und fordere sie gleichzeitig auf, den Wasserverbrauch zu senken."
Und hier kommen wir nun zur Gegenwehr bei zu hohen Betriebskosten.
Widersprechen Sie jeglichen Kostensenkungsaufforderungen, und zwar sofort wenn Sie den Bescheid erhalten haben. Dies ist für die weitere Vorgehensweise wichtig. Legen sie gegen jede Kürzung der Heiz-
bzw. Nebenkosten Widerspruch ein. Klagen sie gegebenenfalls. Auch Betriebskostennachzahlungen müssen übernommen werden. Hier empfiehlt sich die gleiche Vorgehensweise. Weist man ihnen keine
Verschwendung nach und dies kann nur ein Sachverständiger, niemals ein ARGE-Mitarbeiter, sind sämtliche Kosten zu übernehmen.
Liegen die Kürzungen oder die nicht Übernahme bzw. nicht vollständige Übernahme der Betriebskostenabrechnung in der Vergangenheit, kann man 4 Jahre rückwirkend einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB
X stellen. Damit versetzen sie sich in den Stand, sämtliche Rechtsmittel wieder wahr nehmen zu können. Haben Sie noch Fragen, dann nutzen sie unser Kontaktformular, senden eine Email oder besuchen uns in einer der Sprech- und
Informationsstunden.
Kostensenkungsaufforderung – Wohnung zu groß oder zu teuer
Sie haben von ihrer ARGE eine Kostensenkungsaufforderung erhalten mit der Maßgabe dass die jetzige Miete nur noch sechs Monate übernommen wird? Eines sollten sie jetzt nicht tun, nämlich
abwarten, bis die sechs Monate um sind. Dreht es sich bei der Kostensenkungsaufforderung um die Neben- oder Heizkosten, legen Sie Widerspruch ein und klagen sie gegebenenfalls. Wie weiter oben
beschrieben, müssen die Neben- und Heizkosten fast immer übernommen werden.
Wird die Kaltmiete erhöht, verfahren sie ebenso. Es ist stark zu bezweifeln, das der Landkreis bei seiner Ermittlung der Kaltmieten sorgfältig und vor allem nach den Vorgaben des
Bundessozialgerichts vorgegangen ist. Vielmehr wird bei der Ermittlung der Kaltmieten der Einsparungseffekt eine sehr große Rolle gespielt haben. Durch diesen Umstand haben sie beim Sozialgericht
die besseren Karten.
Nun kommt es aber auch vor, dass eine Person aus ihrer Bedarfsgemeinschaft auszieht oder irgendwelche anderen Umstände eintreten, sodass die Wohnung plötzlich zu groß und zu teuer wird. Ein
weiterer Umstand könnte der eigene Wunsch sein, umzuziehen.
Um nicht auf den auf Kosten sitzenzubleiben und hierbei bekommen sie viel mehr bezahlt als sie denken, gehen sie folgendermaßen vor.
Als erstes stellen sie Antrag auf Umzug (Wenn sie selbst umziehen wollen)
Danach stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und bitten gleichzeitig die Behörde um Angabe, wie diese zu belegen sind.
Hierunter fallen alle Kosten, die sie im Zusammenhang mit der Wohnungssuche haben, wie Telefonkosten, Fahrtkosten, Porto usw.
Hinweis: Stellen sie immer schriftliche Anträge mit Fristsetzung. Sie haben dann eine schriftliche Aussage des Amtes mit der man auch seine Rechte mittels Rechtsweg durchsetzen kann und die Fristsetzung dient dazu, dass man nicht ewig auf eine Antwort warten muss und so die Sache unnötig in die Länge gezogen wird, oder Fristen versäumt werden. Ist die Sache sehr dringend sind auch durchaus wenige Tage als Frist angemessen.
Dokumentieren sie die Wohnungssuche. Lassen sie sich wenn möglich alles schriftlich geben. Heben sie die Annoncen aus Zeitungen auf. Lassen sie sich die Kosten der Wohnung vom Vermieter schriftlich bestätigen.
Fragen sie bei Maklern und Wohnungsgenossenschaften nach und lassen sich gegebenenfalls bestätigen, dass es zu den Bedingungen der ARGE keine geeigneten Wohnungen gibt.
Hinweis: Sie müssen nicht in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen. Die Wohnungssuche gilt für den Wohnort. Dort ist ihr soziales Umfeld.
Haben Sie eine geeignete Wohnung gefunden, lassen sie sich vom Amt schriftlich die Zusicherung zur Anmietung geben und bestätigen, dass die Kosten voll übernommen werden. Erst jetzt kündigen sie ihre alte Wohnung.
Viele kündigen ihre alte Wohnung wegen der Kündigungsfrist zu früh, aus Angst heraus, dass dann doppelte Mietzahlungen auf sie zukommen. Das kann fatale Folgen haben. Zum einen geraten sie dann in erheblichen Zeitdruck eine neue Bleibe zu finden oder sie stehen plötzlich ohne da. Beides nutzen die ARGEn schamlos aus. Durch den Zeitdruck unterzeichnen sie dann vorschnell einen Mietvertrag ohne die Zustimmung des Amtes. Was folgt, sind dann Kosten, die sie aus dem Regelsatz bestreiten müssen. In der Regel werden dann auch die Folgekosten wie Umzugskosten usw. mit der Begründung des Fehlens der Zustimmung nicht übernommen.
Hinweis: Erst die alte Wohnung kündigen, wenn die Neue genehmigt und unter Dach und Fach ist. Die ARGEn müssen die Doppelmiete übernehmen.
Mit der Genehmigung, der Anmietung und der Kostenübernahme in der Tasche, beantragen sie jetzt die Umzugskosten und die Kaution, alles schriftlich. Wird ihnen dies verweigert, legen sie sofort
Rechtsmittel ein. Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht.
Gewährt man ihnen die Kaution nur unter der Voraussetzung, dass sie sie aus dem laufenden Leisztungsbezug ratenweise zurückerstatten sollen, können sie einen solchen Vertrag beruhigt
unterschreiben. Wenn sie dann in der Wohnung wohnen, können sie diesen Vertrag, aus wichtigem Grund, wegen Unzumutbarkeit (§ 59 Abs. 1 SGB X) mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Eine
Aufrechungserklärung stellt in der Rechtsprechung ein Verzicht auf Sozialleistungen dar (§ 46 Abs. 1 SGB I), der mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (§ 46 Abs. 2 SGB I).
Tipp: Sind sie nicht in der Lage den Umzug selbst durchzuführen, muss eine Umzugsfirma bezahlt werden. Organisieren sie den Umzug selbst, sind auch solche Kosten wie, Anfahrtskosten Ihrer Helfer, oder der Imbiss zur Stärkung der Helfer, als Umzugskosten zu erstatten.
Nun fehlt eigentlich nur noch der Antrag auf Dinge, die den Umzug nicht überlebt haben, oder die in der neuen Wohnung nicht mehr passen, wie zum Beispiel die alten Gardienen.
Haben sie hingegen keine Argegerechte Wohnung gefunden und sie können das anhand ihrer Aufzeichnungen und Nachweise bei der Wohnungsuche belegen, muss die ARGE die alte Miete weiterzahlen.
Hinweis: Das hört sich nach viel Aufwand an. Aber gemessen an der Tatsache, dass die ARGE all die Dinge übernehmen muss, sicherlich nicht übertrieben. Aber nur so lassen sich alle Forderungen auch durchsetzen, denn die ARGE wird nicht freiwillig zahlen.
Und immer daran denken, diese Prozedur kostet Zeit und man sollte Schritt für Schritt vorgehen. Den Aussagen der Mitarbeiter der ARGE keinesfalls Glauben schenken, sie sind angewiesen Geld einzusparen auf Teufel komm raus, auch ungesetzlich. Gehen sie lieber zu einer unabhängigen Beratungsstelle.
In Kürze werden an dieser Stelle verschiedene Musterschreiben zu Problematik KDU veröffentlicht.
Stand 05.10.2009
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Hier stellt der Autor lediglich seine Meinung der Öffentlichkeit vor und beschreibt, wie er Handeln würde.
Gegenwind e. V.
Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau-Cloppenburg