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26

Okt

2011

6 Stunden Begutachtung beim psychologischen Dienst und eine Arbeitsvermittlerin, die vermutlich einen Kunden widerrechtlich Konsequenzen angedroht hat

Daraus geworden ist letztendlich 1 Std Wartezeit, weil niemand mit der Situation umgehen konnte, dass das Opfer einen Beistand zu seiner „Begutachtung“ mitbringt.

Die sonst so souverän und bestimmend auftretenden Behördenmitarbeiter kommen ganz schön ins rudern, wenn der Betroffene schlicht weg ablehnt, den Beistand wieder nach Hause zu schicken. So geschehen am Dienstag in Zwickau auf der Pölbitzer Straße beim Psychologischen Dienst.

 

Ein Betroffener hatte um Beistand gebeten, da er eine Einladung zum psychologischen Dienst der BA bekommen hatte. In der Einladung wurde ihm auch eröffnet, dass er mit 6 Std Begutachtung rechnen müsse.

 

In der Anmeldung wurde ihm mitgeteilt, dass er nur alleine zur Begutachtung gehen kann. Eine zweite Person, auch wenn es ein Beistand ist, nicht dabei sein darf. Der Betroffene beharrte allerdings auf seinen Beistand und machte unmissverständlich klar, dass es nur mit Beistand geht. Daraufhin durften beide draußen Platz nehmen und warten. Nach einer dreiviertel Stunde Wartezeit, war die Sache offensichtlich geklärt worden. Die Diplompsychologin kam den Betroffenen abholen.

 

Zunächst bestand sie darauf, den Betroffenen allein mitzunehmen. Dies war noch einmal ein schwacher Versuch, es doch noch ohne Beistand zu machen, der aber sofort zum Scheitern verurteilt war. Nun forderte sie vom Beistand den Personalausweis. Dieses Ansinnen lehnte der Beistand natürlich kategorisch ab. Nach einem kleinen hin und her entschied sie dann, ihren Vorgesetzten zu fragen. Dies bedeutete dann wieder 20 min warten.

 

Der Vorgesetzte war auch der Meinung, nur wenn der Beistand sich ausweist, darf er teilnehmen. Begründet wurde dies mit dem Datenschutz. Dies lehnte der Beistand natürlich ab, worauf die Psychologin erklärte, dass die Begutachtung nicht stattfindet. Auf die Bemerkung des Betroffenen, dass er zu dem Termin erschienen und es nicht sein Verschulden ist, dass keine Begutachtung stattgefunden hat, bemerkte sie noch mit einem Lächeln, dass es noch die Mitwirkungspflicht gäbe.

 

Der Betroffene sollte sich auch einer ärztlichen Begutachtung unterziehen, da er gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht hat. Er bekam den üblichen Gesundheitsfragebogen und jede Menge Schweigepflichtsentbindungen zugeschickt. In einem beigefügten Schreiben wird ausdrücklich und in fetter Schrift auf die Freiwilligkeit hingewiesen, diese Zettel auszufüllen. Da dies auch nicht notwendig ist, entschied sich der Betroffene, dies auch nicht zu tun. Stattdessen schaffte er den Umschlag wieder zu seiner Vermittlerin, Frau Strobel und teilte ihr diesen Umstand mit und das er beim Amtsarzt dann die nötigen Schweigepflichtsentbindungen und Erklärungen abgeben werde. Nach Schilderung des Betroffenen hat Frau Strobel ihn dann in der Art und Weise widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht, dass sie ihn in Zukunft eben dann auf alles vermitteln werde.

 

So wie der Geschäftsführer, Herr Mario Müller (Volljurist) die Betroffenen nötigt, auf Beistand zu verzichten, genauso gehen nach dieser Schilderung, seine Angestellten mit den Betroffenen um. Es wäre auch totale Ahnungslosigkeit oder Absicht von Frau Strobel, wenn sie so reagiert hätte. Es besteht nämlich überhaupt kein Grund, die ärztliche Begutachtung nicht durchzuführen. Jedenfalls gäbe es in diesem Fall keine EinV mehr, da die nur mit erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen abgeschlossen werden darf und das muss bei Geltendmachung von gesundheitlichen Einschränkungen eben erst festgestellt werden.

 

A. Pianski

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Kommentare: 8

  • #1

    pfiffi (Mittwoch, 26 Oktober 2011 21:09)

    Da ja dies nicht der erste Beitrag ist bei dem es um Beistand geht, frage ich mich, warum nehmt ihr nicht einmal höflich wie ihr seid, das Urteil des Gerichtes aus Kassel mit nachdem jedem Betroffenen ein Beistand (maximal 3 Beistände) zu gewähren ist in Behördenangelegenheiten, bzw. alles was das SGB I bis SGB XII betrifft.
    S 7 AS 554/08 ER vom 12.09. 2008 SG Kassel.
    Frage wäre, müssen immer die gleichen Personen als Beistand mitgehen, besteht nicht die Möglichkeit das ihr damit "ausrechenbar" werdet?

  • #2

    ali-gegenwind (Mittwoch, 26 Oktober 2011 21:44)

    Da unter den Betroffenen eher eine Nehmermentalität herrscht, ist seit der Gründung der Initiative keiner bereit gewesen, aktiv mitzuarbeiten und Aufgaben zu übernehmen. Es sind immer noch die Gründungsmitglieder, die aktiv etwas tun. Somit beschränken sich auch die Personen, die als Beistand mitgehen können.

    Deshalb auch gleich an dieser Stelle der Aufruf an alle, tretet dem Verein bei und engagiert euch aktiv an der Arbeit des Vereins!!

  • #3

    Onkel Jürschen (Donnerstag, 27 Oktober 2011 12:43)

    Komisch die Aufregung. Mit Beistand zum pshchologischen Dienst kommen, die Idee ist ziemlich gut.

    Ich hatte im Frühjahr 2011 auch so eine nette Maßnahme. Der Haken an der ganzen Geschichte ist eigentlich der, dass die lieben, netten und aufdringlichen selbsternannten Seelenschnüffler (Psychologen) ziemlich leicht zu schlagen waren, denn leider unterliegen auch genau die der Schweigepflicht.
    1. Ich war pünktlich da.
    2. Ich habe ganz aktiv mitgearbeitet.
    3. Ich habe die Diplompsycologien ganz nett und freundlich auf ihre Schweigepflicht hingewiesen. Natürlich nach dem ganzen Theater.

    Schweigepflicht gebrochen, Anzeige, Job weg ... auch für Angestellte der BA eine scheiß Perspektive.

    Da ich nunmal äußerst freundlich war und zuvorkommend und höfflich mitgearbeitet hatte, war die Psychologin auch so nett und hat mir OHNE zögern unterschrieben, dass sie sich an die Schweigepflicht halten muss und ihr sonst eine Anzeige droht.
    Ich glaube die Dame hat in diesem Moment überhaupt nicht begriffen, was Sie da unterschrieben hat. Seitdem habe ich RUHE.
    Das diese Variante allerdings nochmal und dann ohne Beistand / Zeugen funktioniert glaube ich nicht. So dumm sind die nun auch nicht (nochmal).

    Mit satten Grinsen Gruß ...

  • #4

    Pfiffi (Freitag, 28 Oktober 2011 16:48)

    Gut die Problematik der Nehmermentalität gibt es auch bei uns, was mich aber mal zur Überlegung bringt, sind der folgende Hinweis, wenn ein Mitglied Eures eingetragenen Vereins Beistand leistet dann in welcher Funktion, als Privatperson oder als Person des Verein?

    Da so sehe ich liegt für Euch eine Möglichkeit des "Budenzauber" des JC einmal wirkungsvoll einen Riegel vorzuschieben.
    Glaubt mir die werden nicht aufhören, übrigends auch wenn ich es vll. lustig finde, ich würde mich nicht als "Volljurist" bezeichnen lassen, da spielen zuviele Emotionen mit rein, denn der JC Leiter, bezeichnet Euch auch nicht als "Vollvereinsmitglieder", was dann immer den Anschein eines "Voll" deppen hat auch wenn man es nicht ausspricht, es schwingt auf zweiter Ebene mit.
    Hier mal noch ein Text mit den nötigen §§:
    Der Idealverein kann in das Vereinsregister eingetragen werden. Wird der Verein eingetragen, so spricht man vom eingetragenen Verein oder auch vom rechtsfähigen Idealverein (§ 21 BGB). Wird der Verein nicht eingetragen, so spricht man vom nichteingetragenen Verein oder auch nichtrechtsfähigen Idealverein. Sowohl der rechtsfähige als auch der nichtrechtsfähige Verein kann Träger von Rechten und Pflichten sein, kann klagen und verklagt werden und Vermögen erwerben. Unterschiede zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Idealverein bestehen jedoch beim Haftungsrecht: Zwar haften die Mitglieder weder beim eingetragenen noch beim nichteingetragenen Verein persönlich für die Verbindlichkeiten des Idealvereins. Beim nichteingetragenen Verein haften die für den Verein handelnden Personen aber neben dem Verein auch persönlich für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden (§ 54 Satz 2 BGB). Handelnde Person ist jede Person, die im Namen des Vereins direkt tätig wird und in irgendeiner Weise als Teil des Vereins in Erscheinung tritt.

    Der eingetragene Verein kann ein Grundstück oder Rechte an einem Grundstück erwerben und selbst auch im Grundbuch stehen. Die Grundbuchfähigkeit des nichteingetragenen Vereins ist dagegen umstritten. Der nichteingetragene Verein kann als solcher nach noch überwiegender Ansicht selbst nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Anstelle des nichteingetragenen Vereins müssen sämtliche Vereinsmitglieder mit dem Zusatz "als Mitglied des nichteingetragenen Vereins" eingetragen werden. Probleme kann diese Art der Eintragung bei einem häufigen Mitgliederwechsel mit sich bringen.

    Insgesamt sind also die rechtlichen Unterschiede nicht groß. Sie sollten sie bei der Gründung Ihres Vereins aber berücksichtigen.

    Das ist ein Beispieltext der aber bei genauem überlegen auf Euch zutrifft.

  • #5

    ali-gegenwind (Sonntag, 30 Oktober 2011 00:22)

    @Pfiffi

    Was ein jeder in den Begriff Volljurist hineininterpretiert ist ein jedem sein Problem. Aber, und da liegt der große Unterschied, ist Volljurist ein offizieller Begriff und Vollvereinsmitglied ein unpassender und erfundener Begriff. Als Volljurist wird ein Jurist bezeichnet, der die Befähigung zum Richteramt hat. Was noch alles dazugehört verrät das Internet, wenn man ein wenig sucht.

    Also alles in allem eine ehrenwerte Sache und keinesfalls mit einem Deppen vergleichbar. Die Berichte in den Medien zur Einführung des Herrn Müller in den Posten des Geschäftsführers des Jobcenters Zwickau haben eben explizit auf diesen Umstand hingewiesen und sollten offenbar seine Eignung noch einmal besonders hervorheben.

    Da nun aber Herr Müller ganz plump lügt und diese Lügen auch noch in den Medien verbreiten lässt, ist der Hinweis auf den Volljuristen Absicht, denn wenn man sich vorstellt, einmal einem solchen Richter gegenüberzustehen, dann gute Nacht Marie.

    Also, dieser Hinweis auf den Volljuristen soll keine Verunglimpfung sein sondern ein Hinweis auf die Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt und an die besondere Verantwortung die daraus erwächst.

    Alles andere werden wir an dieser Stelle nicht diskutieren, da dies die Kommentarfunktion ist und keine offene Diskussion. Per Mail aber könnte schon ein Austausch stattfinden und wenn man sein Gegenüber auch noch namentlich kennen würde wäre es sicher überhaupt kein Problem.

  • #6

    pfiffi (Sonntag, 30 Oktober 2011 16:41)

    Kurze Zwischenfrage wer kennt den den § 5 des Deutsches Richter Gesetz (DRiG), ich behaupte mal nur die, die damit befasst sind.
    Und in keinem Schreiben, egal, Staatsanwatschaft, AG, LG, OLG oder verschiedener SGs, befand sich als Unterschrift oder im Anschreiben selbst der Begriff "Volljurist" als Ansprechpartner, oder Ausführender.
    Der Allgemeinheit ist dieser Begriff nicht bekannt und er impliziert, wenn auch unterschwellig und nicht offen, aufgrund von Unkenntniss, etwas "Erhöhendes", denn bevor jemand nachliest was der Unterschied zwischen einem Juristen oder einem Volljuristen ist, wird eher der Regelsatz auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz und nicht willkürliche Berechnung umgestellt.
    Kurzer Vergleich auch wenn Vergleiche ein wenig "hinken", als es noch eine Zeitung mit Namen "Neues Deutschland" gab, schrieb Jürgen Sparwasser immer die Kolumne über den Fussball, als Erklärung dabei stand, und für die die es nicht wissen, Jürgen Sparwasser war derjenige welcher das Siegtor im Spiel der DDR - BRD zur Fusballweltmeisterschaft 1974 schoß. dies stand auch noch 1981 in dieser Kolumne als Einleitung. Das Herr Sparwasser im Nachhinein sehr daran litt, ist bekannt auch sein weiterer Werdegang. Was möchte ich zum ausdruck bringen, Bedauern mit Herrn Müller, nein es ist dann einfach zuviel Ehre die Ihr ihm angedeihen lasst, er ist der GF der ARGE XYZ, nicht mehr und nicht weniger, sachlich richtig und frei von jeglicher Emotion.
    Und ich werde mich per Mail an Euch wenden.

  • #7

    Hans M. (Montag, 31 Oktober 2011 10:57)

    Wie immer Ihr diesen Müller auch nennt, er ist eine Fehlplanung der Evolution und hat auf diesem Posten des Geschäftsführers des Jobcenters nicht zu suchen.
    Mit den Sachen, die er fabriziert hat, hat er sich selbst
    disqualifiziert. Mit entsprechenden Fingerspitzengefühl
    hätte er wesentlich mehr erreichen können und vieles wäre anders gelaufen oder nicht nötig gewesen, hätte er sich nur etwas an die von Ihm studierten Normen gehalten.
    Da sieht man, das er von den Gesetzen keine Ahnung hat und wahrscheinlich deswegen Geschäftsführer vom Jobcenter geworden, denn da hat er seine Marionetten, die er nach belieben manipulieren oder für sich Lügen lassen kann.
    Nur... , mit den HartzIV-Empfängern klappt das nun immer weniger.

    man sieht sich.............

  • #8

    pfiffi (Montag, 31 Oktober 2011 16:16)

    Das der GF des JC dort eine Fehlbesetzung ist steht ausser Frage.

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