Mi

06

Jul

2011

Sanktion erst einmal abgewendet.

Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes hatte Erfolg.

In dem Beitrag „Verhinderung einer Arbeitsaufnahme verhindert“ berichteten wir unter anderem auch von einem ALG-II-Bezieher, der von Frau Strobel – JC Zwickau Stadt – eine Sanktion wegen Nichtbewerbens bekommen hatte und deren Umstände doch sehr zweifelhaft sind. Nachdem sich Frau Strobel sowie die Teamleiterin, Frau Groß, weigerten, sich der Sache noch einmal anzunehmen, legte der ALG-II-Bezieher Widerspruch ein und beantragte beim SG Chemnitz einstweiligen Rechtsschutz. Am 24.06.2011 kam dann die Antwort vom SG. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und die Aufhebung der Vollziehung des Absenkungsbescheides werden angeordnet.

 

Was noch interessant ist, ist die Stellungnahme des JC Zwickau Stadt dazu. Hier ein Ausschnitt aus der Stellungnahme des JC.

 

Weiterhin führt der Antragsteller selbst aus, er habe sich mittels Flyer beworben (siehe eidesstattliche Versicherung). Aus dem Vermittlungsvorschlag ist ersichtlich, dass der Bewerbung Lebenslauf und Zeugnisse beigefügt werden sollten. Dies ist also offensichtlich schon nicht erfolgt. Eine Bewerbung in ordnungsgemäßer Form hat daher unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller seine Flyer-Bewerbung nun zur Post gegeben hat oder nicht, schon nicht stattgefunden. Bereits aufgrund dieses Umstandes ist § 31 Abs.1 SGB II zu bejahen, da mithin die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten des Antragstellers verhindert wurde, in dem eine ordnungsgemäße Bewerbung definitiv nicht erfolgt ist. Soweit behauptet wird, die zuständige Arbeitsvermittlerin habe erklärt mit einer Bewerbung per Flyer einverstanden zu sein, so ist dies im konkreten Fall schon obsolet, da ein postalischer Versand des Vermittlungsvorschlags an den Antragsteller erfolgte und keine vorherige Abstimmung über das Bewerbungsverhalten im konkreten Fall erfolgt ist. Für den Antragsteller waren also die erforderliche Form und der Umfang der Bewerbung maßgebend aus dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen.

 

Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft, dass sich der Antragsteller überhaupt beworben hat. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sowohl die Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag vom 30.03.2011 als auch vom 07.04.2011 nicht bei den Arbeitgebern angekommen ist, obwohl jeweils schriftliche Bewerbungen zur Post gegeben wurden seien.

 

Die Beweislast über den entsprechenden Versand obliegt zudem dem Antragsteller. Dieser ist er nicht nachgekommen. Auch die Erklärung vom 09.06.2011 kann insoweit nicht genügen.

 

Da ich selbst als Beistand bei Fr. Strobel mit dabei war, als der ALG-II-Bezieher extra noch einmal nachgefragt hat, ob denn seine Flyerbewerbung ausreichend sei und Fr. Strobel dies bejahte, sogar hinzufügte, dass er das ja schon immer so mache, sei die Flyerbewerbung für sie in Ordnung. An diesem Punkt kann sich jeder seine eigene Meinung bilden, aber ich würde einem Mitarbeiter eines Jobcenters nichts glauben und mir alles schriftlich bestätigen lassen. Und da der ALG-II-Bezieher die Nachweispflicht für das Versenden der Bewerbungen trägt, kann man nur jedem raten, Bewerbungen grundsätzlich per Einschreiben und Rückschein zu versenden. Damit hebelt man zumindest Willkür in dieser Richtung aus. Die Kosten gehören dann übrigens zu den Bewerbungskosten und sind mit zu erstatten. Noch ein Tipp für diejenigen, bei denen regelmäßig höhere Bewerbungskosten anfallen. Bewerbungskosten sind nicht im Regelsatz enthalten. Verlangen sie auf ihre Bewerbungskostenerstattung einen Vorschuss, schließlich reicht der Regelsatz zum Leben eh nicht aus und sie können nicht noch dafür in Vorleistung gehen und dann noch womöglich Wochen auf die Erstattung warten.

 

A. Pianski

Kommentar schreiben

Kommentare: 1

  • #1

    Hans-Jürgen Reglitzki (Montag, 11 Juli 2011 11:53)

    Hallo,
    und nur noch zur Ergänzung -

    "Denken Sie bitte immer daran, dass das Jobcenter verpflcihtet Ihre Fahrkosten zum JC zu übernehmen, wenn Sie vom JC eingeladen werden!!!"

    Ihr Ansprerchpartner oder Vermittler im JC wird Sie nicht daran erinnern. Sie haben sogar die Möglichkeit sich das Fahrgeld sofort in bar auszahlen zu lassen. Das ist gerade dann wichtig, wenn das Monatsende näher rückt, und bei so viel Monat nur noch so wenig Geld übrig ist. Beharren Sie auf eine sofortige Auszahlung. Sie können natürlich auch hergehen, und beantragen, dass man Ihnen mit jeder Einladung dorekt das Fahrgeld überweisen soll.

    Hans-Jürgen Reglitzki

  • loading