Di
07
Jun
2011
Jobcenter zahlt Ticket für Beerdigung
So eine Schlagzeile der Chemnitzer Morgenpost(ille) vom 4. Juni 2011. Liest man den Artikel, sollte sich eigentlich der Journalist der diesen Artikel geschrieben hat, sein Ausbildungsgeld wiedergeben lassen.
Von kritischer Berichterstattung, oder gar eines Hinterfragens der Geschichte, kann keine Rede sein. Selbst ein Nachdenken über das Geschriebene hat nicht stattgefunden. Journalismus wie zu DDR-Zeiten eben, linientreu, gleichförmig und unterwürfig.
Aber um was geht es? Lesen sie selbst.
Chemnitz. Hartz mit Herz: Das Jobcenter hilft Christian Reinhold aus der Klemme. Weil der 26-Jährige derzeit knapp bei Kasse ist, kann er sich keinen Zugfahrschein nach Bautzen leisten, um zur Beerdigung seiner Mutter zu fahren (wir berichteten). Gestern war Christian im Amt. Mit Erfolg.
„Es hat geklappt. Ich habe eine Vorauszahlung erhalten. Mit den 200 Euro kann ich am 10. Juni zur Beerdigung fahren und Blumen kaufen“, sagt Christian. „Ich bin froh, dass das machbar war.“
Hartz mit Herz: Schon allein diese Aussage ist die blanke Frechheit. Wo bitteschön ist hier „Herz“ zu erkennen. Aber wahrscheinlich waren alle Jobcenter-Mitarbeiter beim Holländer-Michel, dann stimmt die Theorie wieder.
Die Behauptung, dass das Jobcenter Chemnitz aus der Klemme hilft ist eine Verhöhnung von Christian Reinhold. Er mag es ja so sehen und das ist aus seiner Sicht auch verständlich, da er für sich nur die Priorität des Besuches der Beerdigung sieht. Aber dieser „Journalist“ müsste eigentlich erkennen, dass die Gewährung der 200 € als Vorschuss ihn im Juli ganz gewaltig in die Bredouille bringen wird. Dann bleiben nur noch 164 zum Leben übrig. Hier hat das Jobcenter nicht geholfen, sondern im Folgemonat eine Notlage verursacht. Aber mit geeigneten „Journalisten“ kann man selbst solche Sachen als Wohltätigkeit verkaufen und das Image einer Unrechtsbehörde aufpolieren. Leser dieses Blattes glauben dem auch noch, weil sowieso keiner in der Lage ist, selbst zu denken. Man lässt denken und übernimmt ungefiltert solche Narichten als bare Münze.
Eine echte Hilfe sieht anders aus. Hätte man Christian Reinhold die 200 € zusätzlich finanziert, wäre das sicherlich eine Hilfe und eine Schlagzeile wert gewesen, aber so bleibt es nur peinlich.
Zu diesem Artikel gibt es einen Vorläufer vom Freitag, den 3. Juni 2011, ebenfalls aus der Morgenpost(ille). Hier kommt nämlich die wahre Ursache der klammen Kasse ans Tageslicht. Das Jobcenter Chemnitz ist nicht in der Lage den Weiterbewilligungsantrag zu entscheiden und hat die Zahlung eingestellt. Völlig rechtswidrig übrigens, denn der Arbeitslose hat Anspruch auf Hilfe vom Tag der Antragstellung an. Ist das Jobcenter nicht in der Lage, den Antrag zu bescheiden, aus was für Gründen auch immer, muss es zunächst zahlen. Tritt eine Überzahlung ein, kann es die Summe selbstverständlich zurückfordern.
Zuerst verursacht man die Notlage und dann hilft man großzügig und tut dass auch noch medienwirksam. Pfui Teufel.
A. Pianski
Kommentare: 2
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#1
Der Verlust des nahestehenden Menschen hat Christian bestimmt nicht weiter denken lassen. Er hat nicht daran gedacht, dass er durch die „großzügige“ Zahlung, im Juli mit fast nichts dasteht.
Nehmen wir aber mal den Faden auf, wie im Jobcenter gedacht werden könnte, Mutter verstorben, Erbe in Aussicht, da kann er dann von leben u. wir sind ihn vorübergehend los. Wenn so etwas geschehen könnte, dass Christian zu Geld kommt, dann ist es leider nicht so richtig sein Geld, sondern das Jobcenter erbt dann mit und darüber schreibt auf Garantie dann keine „Morgenpost“(ille). Denn über die sonstigen Vorgehensweisen in den Jobcentern hängt man den Deckmantel des Schweigens.
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#2
Fahrtkosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Angehörigen sind erstattungsfähig.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.06.2008 - L 7 AS 613/06 (http://tinyurl.com/3munk8k)
Fahrkosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Angehörigen, hier Vater, sind im Sinne des § 73 SGB XII erstattungsfähig.
Aufgrund der Subsidiarität des § 73 SGB XII ist demnach zunächst zu prüfen, ob eine unbenannte und untypische Bedarfssituation vorliegt, die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschließend geregelt ist. Danach ist zu klären, ob diese Situation den ausdrücklichen im SGB XII geregelten leistungsbegründenden Lebenslagen vergleichbar ist, sodass ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 73 Rdnr. 4 ff).
S.a.: Rechtsprechungsticker von Tacheles 48 KW / 2008 
Gegenwind e. V.
Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau-Cloppenburg






