Di

07

Jun

2011

Einen Vertrag, den niemand braucht.

Gemeint ist natürlich die Eingliederungsvereinbarung (EinV). Sie ist der Dreh- und Angelpunkt bei der Machtausübung der Jobcenter (JC) gegenüber dem Arbeitslosen. Von vielen bedenkenlos unterschrieben und dennoch das wichtigste Instrument für die JC und für den Arbeitslosen wohl der gefährlichste und perfideste Vertrag, den er regelmäßig und immer wieder unterschreibt.

Aber, worum geht es eigentlich?

 

In den „Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 15 SGB II – Weisung“ in der Fassung vom 20.05.2011 heißt es dazu auf Seite 1:

 

1. Allgemeines

(1) Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein umfassendes und auf die Problemlage des Einzelnen zugeschnittenes Betreuungskonzept (§ 14).

(2) In diesem Rahmen bietet die Eingliederungsvereinbarung (EinV) ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. …

 

Halten wir zunächst fest, dass der einzelne Arbeitslose ein Problem hat und nun für ihn ein Betreuungskonzept generiert wird. Arbeitslosigkeit ist also ein individuelles Problem und keinesfalls ein gesellschaftliches. Abschnitt 2 verrät, dass dieses individuelle Problem nur mit Zwang gelöst werden kann, indem man einen Vertrag abschließen soll, in dem ein wirkungsorientiertes Instrument jene Verbindlichkeit herstellt, die den Arbeitslosen zwingt, jene Aufgaben zu erfüllen, die der Arbeitsvermittler stellvertretend für den unmündigen Arbeitslosen für gut befindet.

 

Die Kernaussage besteht also in dem Vorwurf, jeder einzelne ist selbst schuld an seiner Arbeitslosigkeit und hat ein oder mehrere Defizite, die ihn am Arbeitsmarkt keinen Fuß fassen lassen. Aus diesem Grund muss nun der fürsorgliche Vater Staat eingreifen und den Arbeitslosen mit einem Vertrag, der mit Bestrafung droht, in jedwede Arbeit oder statistikbereinigende Maßnahmen zu pressen.

 

Weiter verraten uns die FH auf Seite 1 Abschnitt 2:

Sie (die EinV) soll von einer/einem Mitarbeiter/-in des zuständigen Jobcenters (JC) und von der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemeinsam erarbeitet werden.

 

Und in Abschnitt 3:

Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie.

 

Der Arbeitsvermittler unternimmt also eine sorgfältige Standortbestimmung des Arbeitslosen und entwickelt daraus eine Eingliederungsstrategie um dann gemeinsam mit dem Arbeitslosen eine EinV zu erarbeiten.

 

Da der Arbeitslose an der Arbeitslosigkeit schuld ist, wird jetzt der Arbeitsvermittler feststellen, welche Schwächen vorliegen und warum eine Arbeitsaufnahme scheitert. Diese Erkenntnisse wird er festhalten und auf deren Grundlage mit dem Arbeitslosen gemeinsam eine EinV erarbeiten.

 

Dies wird aber von den Arbeitsvermittlern ignoriert. In der Praxis sieht es so aus, dass dem Arbeitslosen ein vorgefertigtes Papier vorgelegt wird und ihm nicht selten unter Androhung von 30% Sanktion die Unterschrift regelrecht abgepresst wird.

 

Im Anschluss daran wird der rechtliche Rahmen erläutert.

Seite 1

2.1. Rechtsform

(1) Die EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff SGB X), der konkret beschriebene Leistungen beinhalten muss und schriftlich zu schließen ist (§ 56 SGB X). …

(2) An die Nichteinhaltung von Vertragspflichten seitens der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person sind Rechtsfolgen gemäß § 31 geknüpft (vgl. Kapitel 4.1). …

 

Jetzt wissen wir, bei Unterschrift haben wir einen öffentlich rechtlichen Vertrag geschlossen, der bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten Bestrafung des Arbeitslosen nach sich zieht. Dies ist notwendig, da der Arbeitslose sich selbst in diese Lage gebracht hat und ständig versucht, es sich in seiner Lage bequem zu machen. Der Vertragspartner hat dagegen keine Konsequenzen zu tragen, hält er sich nicht an die Vereinbarung.

 

Um beim Arbeitslosen kein Nachdenken auszulösen, wird ihm auch nicht erzählt, dass es sich um einen Vertrag handelt, geschweige denn das er sich Bedenkzeit erbitten kann und das er letztendlich auch die Unterschrift, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, verweigern kann. Und das alles trotz gesetzlich festgelegter umfassender Beratung- und Auskunftspflicht

 

Auf Seite 5 folgen dann die Inhalte, die in einem solchen Vertrag gehören.

3.1. Leistungen und Pflichten

(1) In der EinV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Vertragsparteien ausgewogen sein. …

 

Im Grunde genommen, sind genaue Beschreibungen der Leistungen und der Pflichten zu fertigen und der Vertrag so zu gestalten, dass er ausgewogen ist und niemand übervorteilt wird.

 

(2) In der EinV muss genau bestimmt sein, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15 Abs. 1 Nr.1). Sie sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen. Im Rahmen der Vereinbarung einer konkreten Maßnahme, sind die damit verfolgten Ziele (Eingliederung, Überwindung bestimmter Vermittlungshemmnisse, soziale Integration etc.) der erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person zu erläutern und zu dokumentieren. Die individuelle(n) Handlungsstrategie(n) im Rahmen des 4-Phasen-Modells der Integrationsarbeit ist unabhängig von der gewählten Umsetzungsvariante (s. Kapitel 3.1.1. und 3.1.2.) der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person darzulegen. Grundsätzlich bedarf es in jeder EinV der Darlegung der individuellen Handlungsstrategie(n) im Rahmen des 4-Phasen-Modells und insbesondere bei Maßnahmen der Erläuterung der damit verfolgten Ziele (s. Rz. 15.19).

 

Seitens des Jobcenters ist also genau zu bestimmen, welche individuellen Eingliederungsleistungen gewährt werden. Dabei sind die maßgeblichen Gründe festzuhalten. Bei einer konkreten Maßnahme sind ebenfalls die verfolgten Ziele dem Arbeitslosen zu erläutern und das Ganze zu dokumentieren. Auch hier ignoriert man die fachlichen Hinweise, denn Gründe oder die verfolgten Ziele werden so gut wie nie dargelegt. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, da in den allermeisten Fällen die EinV ein rein willkürlich zusammengestelltes Papier von Textbausteinen ist. Es kommt auch nicht selten vor, dass beim Zusammenstellen gehöriger Unsinn herauskommt.

 

Auf Seite 9 werden dann die Rechtsfolgen behandelt.

4.1. Sanktionen

(1) Sollte die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund ihre Pflichten aus der EinV verletzen, können Rechtsfolgen eintreten, wenn diese vorher entsprechend belehrt wurde.

 

Man nennt es Sanktionen, aber es sind Strafmaßnahmen, die den Arbeitslosen zu unbedingten Gehorsam zwingen sollen. Gehorsam und folgsam soll er sein und Maßnahmen, oder einen Billiglohnjob annehmen, was er unter normalen Umständen nie machen würde. Auch hier wird dem Arbeitslosen vermittelt, dass er sich nicht genug anstrengt und dass er notfalls mit Strafe dazu gezwungen werden muss.

 

Eine Alibifunktion erfüllt dabei der wichtige Grund, der in einer sogenannten Anhörung erfragt wird. Diese Anhörungen und die vorgetragenen Gründe werden regelmäßig ignoriert. Hier wird im Grunde nur vorgegaukelt, man hätte eine reale Chance, der Bestrafung zu entgehen.

 

4.2. Anspruch auf Nacherfüllung

Kommt das zuständige JC seinen in der EinV festgelegten Pflichten nicht nach, kann die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person diese einfordern und unter Fristsetzung das JC zur Nacherfüllung auffordern. Der Zeitraum für das Recht der Nacherfüllung sollte sich an einer Dauer von 4 - 6 Wochen orientieren.

 

Dies ist eigentlich die Krönung des Ganzen. Hat der Arbeitslose empfindliche Strafen zu befürchten, kann sich das JC ganz gemütlich aus der Affäre mogeln.

 

Dies sind einmal ein paar Aspekte aus den fachlichen Hinweisen zur EinV. Wer sie komplett lesen will, der findet sie unter anderem hier (http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-15---20.05.2011.pdf).

 

Halten wir fest, mit diesem Instrument, wie übrigens mit fast allen Maßnahmen, wird dem Arbeitslosen immer wieder unterschwellig suggeriert, er ist das Problem. Dies sieht man übrigens bei vielen, da sie immer wieder versuchen, sich quasi aus der „Täterrolle“ heraus, zu verteidigen. Dabei ist der häufigste Satz, „Aber ich will doch arbeiten“.

 

Und genau aus diesen vorgenannten Gründen braucht man so einen Vertrag überhaupt nicht. Dieser Vertrag ist der sanktionsbewehrte Zwang zur Selbstunterwerfung.

 

Wie aber gehe ich nun vor, wenn mir dieses Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wird?

 

Ich unterschreibe diesen Vertrag auf keinen Fall vor Ort. Ich teile dem Arbeitsvermittler mit, dass ich die EinV mit nach Hause nehme und zur Prüfung mir 14 Tage Zeit lasse. Droht er mit Sanktion , ignoriere ich das, habe ich einen Zeugen mit, kann ich auch Strafanzeige wegen Nötigung im Amt stellen, da das Mitnehmen nicht sanktionsbewehrt ist. Man sollte ja generell einen Beistand dabeihaben.

 

Nun sind mehrere Möglichkeiten denkbar, wie weiter zu verfahren ist. Der einfachste ist der, dass man nicht unterschreibt und auf den Verwaltungsakt (VA) wartet. Dies kann man dann aber gleich beim Arbeitsvermittler sagen.

 

Beim zweiten Weg ärgern wir den Arbeitsvermittler ein wenig und versuchen zu verhandeln, da ja ursprünglich die EinV gemeinsam erarbeitet werden soll. Machen sie Gegenvorschläge und versuchen sie in Verhandlungen diese in die EinV hineinzubekommen. Dies schafft wieder ein paar Wochen Luft. Stellen sie Forderungen, die ihr Gegenüber niemals akzeptiert und es so auch nicht zu einer Unterschrift kommt. Es folgt dann wieder der VA. Haben sie selbst ein wichtiges Anliegen, wie z.B. eine besondere Umschulung o.ä. können sie versuchen, dass diese in die EinV aufgenommen wird. Hier können sie natürlich ausnahmsweise unterschreiben, denn es ist zu ihrem Vorteil.

 

Ist nun der VA da, können sie ganz normal Widerspruch dagegen einlegen. Da die Begründung in der Regel sehr individuell ausfallen wird, gehen sie am besten zu einer Initiative oder zu einem Anwalt. Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist diese beim SG zu beantragen. Hier scheiden sich die Geister. Es wird durchaus die Meinung vertreten, dass man durch den VA nicht genügend beschwert ist und deshalb die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird. Dies sollte sie von einem Versuch aber nicht abhalten.

 

Sind Sanktionen eingetreten sollten sie aber auf alle Fälle die aufschiebende Wirkung und/oder die Aussetzung der Vollziehung beim SG beantragen. Damit genießen sie dann vollen Rechtsschutz bis zum Hauptverfahren.

 

Wenn sie die EinV unterschreiben, haben sie einen Vertrag unterschrieben, in dem sie sich einer totalen Gängelung und bei Verstoß auch einer Bestrafung unterziehen, und das freiwillig. Das JC ist in diesem Falle fein raus, es basiert ja alles auf Freiwilligkeit. Hingegen beim VA ist es immer der Zwang des JC, dass sollten sie auch immer mit bedenken.

 

A. Pianski

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Kommentare: 3

  • #1

    Lonni 53 (Dienstag, 07 Juni 2011 10:06)

    Klasse Beitrag,welche Zeitung den wohl so drucken würde?

  • #2

    Willem Vogel (Dienstag, 07 Juni 2011 21:44)

    Nach BSG, Urt. v. 22.09.2011 - B 4 AS 13/09 R kann der Leistungsberechtigte nicht auf Abschluss einer EinV und der Benennung eines persönlichen Ansprechpartners klagen. § 15 Abs. 1 SGB II ist eine reine Verfahrensvorschrift, die das Verhalten und Vorgehen der Behörde steuern soll. Das Jobcenter treffe insoweit "eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg es zur Erfüllung des Zeils der Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wählt".
    Eine gerichtliche Kontrolle der "Vertrags-Verhandlungen" findet nicht auf einer Ebene statt, ob und ggf. mit welchem Inhalt eine EinV abzuschließen ist.

    Es wird auch die Auffassung vetreten, dass die EinV kein Vertrag, sondern eine neue Form hoheitlichen Handelns ist, die ähnlich wie ein VA einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, LSG NRW, B. v. 16.09.2008 - L 7 B 285/08 AS - rechtskräftig.

    Und zu guter Letzt:
    Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, RiBSG u. Honorarprof. Uni Kassel bezeichnet die EinV als Popanz der Vertragstheoretiker und man solle sie doch gleich als VA kennzeichnen.

    In seiner Antrittsvorlesung an der Universität Kassel (anlässlich der Einführungsveranstaltung des kooperativen Masterstudiengangs "Sozialrecht und Sozialwirtschaft" der Universität Kassel, der Hochschule Fulda und des BSG) vermittelt Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, RiBSG, eindrücklich, dass ein Bereich des Sozialrechts - nämlich das Leistungserbringerrecht - wesentlich durch Verträge gesteuert wird.
    Problematisch werde es aber, wenn man die dort vor»herrschende« Vertragsform unter Vollziehung von juristischen »Vierfachsprüngen« und aus einer gutgemeinten Ideologie der Bürgergesellschaft heraus allen anderen Teilgebieten des Sozialrechts als Leitidee aufpressen möchte (Spellbrink spricht hier z. B. von der »Eingliederungsvereinbarung des § 15 SGB II als Popanz der Vertragstheoretiker«), wobei diese Teilgebiete - jedenfalls für den betroffenen Bürger - die Wichtigeren darstellen und aus nachvollziehbaren Gründen besser und zutreffender durch die Rechtsform Verwaltungsakt gekennzeichnet würden.
    (NZS 2010, Heft 12, S. 649-655)

  • #3

    M. Madaus (Mittwoch, 08 Juni 2011 18:17)

    Ist die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bei Bezug von ALGII nach den Hartz-Reformen nicht ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit? Bei einem Vertrag wo ein Vertragspartner immer unter Sanktionsdrohung bei Verweigerung der Unterzeichnung steht? Beim Abschluss einer EinV stehen die sogenannten Vertragspartner nie auf Augenhöhe, richtige Verhandlungen stehen so gut wie nie im Raum. Der ALG II Beziehende Vertragspartner wird zur Unterschrift rechtswidrig verpflichtet und in seinen Rechten eingeschränkt, indem er immer bei den kleinsten Verfehlungen die Sanktionskeule bekommt. Darum frage ich mich auch „wer braucht den Vertrag“, der keiner ist.

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