Di

08

Feb

2011

Jahresbericht 2010

Zum 01.06.2010 fiel der Startschuss für die Arbeitsloseninitiative Gegenwind e.V. in Cloppenburg. Dank der großzügigen Hilfe vom DGB, der die Räumlichkeiten und die darin enthaltende Technik für die Sprechstunden kostenlos zur Verfügung stellt, konnte damit erstmalig für den Kreis Cloppenburg eine spezielle Hilfe für die Hartz-IV-Emfpänger anlaufen.

Die kostenlose Hilfe wurde in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.12.2010 mit durchschnittlich 8 Hilfesuchenden pro Sprechstunde sehr gerne und dankend angenommen. Hierbei handelte es sich fast ausschließlich um ALG-II-Bezieher (98 %). Damit waren rund 230 Hilfesuchende in unserer Dienstagssprechstunde. Viele, nicht gezählte Anrufer, erhielten telefonischen Beistand. Etliche Beistandsbesuche beim Jobcenter in der Leistungsabteilung und bei den Vermittlern fanden ebenfalls statt, und waren zu 100 % erfolgreich.

 

Insgesamt konnten wir den Hilfesuchenden zu über 6.000,00 Euro verhelfen, die sie entweder auf Grund von falschen Berechnungen, oder von rechtswidrigen Sanktionen nicht erhielten.

 

Gegenwind e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert. Daher sind wir natürlich ganz besonders auf neue Mitglieder angewiesen. Seit der Tätigkeitsaufnahme in Cloppenburg sind 18 neue Mitglieder aus dem Kreis Cloppenburg in unseren Verein eingetreten.

 

Leider ist der Bekanntheitsgrad im Cloppenburger Kreis noch nicht groß genug. Auf Grund der Erfolge und Hilfe funktioniert zwar die Mund zu Mund Propaganda, dennoch können wir noch vielen weiteren ALG-II-Empfängern zu Ihrem Recht verhelfen. Außerdem wären noch mehr Mitglieder auch für den Verein eine große Hilfe.

 

Vor dem Jobcenter Lankumer Ring 7 werden mit Genehmigung der Stadt Cloppenburg regelmäßig Flyer und unsere kleine Zeitung „Der Gegenwind“ mit wichtigen Informationen über die Rechte der ALG-II-Empfänger verteilt. In 2010 war der Antrag für diese Genehmigung noch kostenlos. Auf Grund der inzwischen chronisch leeren Kassen der Kommunen will die Stadt für das Genehmigungsverfahren in 2011 leider Gebühren erheben. An Informationsflyern- und Zeitungen wurden bisher ungefähr 1.500 Exemplare verteilt. Wir hoffen, dass die Gebühr für unseren Verein nicht zu hoch ausfällt, damit wir weiterhin vor den Türen der Leistungsbehörde die Informationen verteilen können, und uns durch diese Kosten keine gravierenden Nachteile entstehen werden.

 

Um auch für die Aufstocker die Möglichkeit der Information bieten zu können wird zur Zeit gemeinsam mit dem DGB überlegt, an welchem Wochentag eine Abendsprechstunde eingerichtet werden kann.

 

In dieser kurzen Zeit hat sich ganz klar gezeigt, dass zum einen die Zusammenarbeit mit dem DGB hervorragend funktioniert, und das es allerhöchste Zeit war in Cloppenburg eine Arbeitsloseninitiative zu etablieren.

 

Da alle Arbeiten (Informationsgespräch, Widersprüche, Schreiben, Telefonate usw., usw.) zur Zeit von nur einer Person abgewickelt werden, stoßen wir damit an unsere Grenzen. Daher wird der 1. Vorsitzende von Gegenwind e.V., Hans-Jürgen Reglitzki, am

 

Samstag, den 26. Februar 2011 von 09.00 bis 18.00 Uhr
in Cloppenburg, Soestr. 10 im Seminarraum vom DGB

 

ein Grundlagenseminar über das SGB II abhalten. Mit diesem Seminar sollen interessierte Mitglieder, aber auch Nichtmitglieder, in die Thematik des ALG II eingearbeitet werden. Es ist die erste Schulung dieser Art in Cloppenburg. Damit wird Interessierten Bürgern die Gelegenheit gegeben ALG-II-Bescheide „richtig zu lesen“ und zu kontrollieren. Dazu gehört dann auch das Vorgehen für Widersprüche und allen weiteren rechtlichen Möglichkeiten.

 

Für Vereinsmitglieder ist die Teilnahme kostenlos. Für alle anderen Interessierten beträgt die Teilnahmegebühr 15,00 €. Sicherlich haben alle dafür Verständnis, dass für Verpflegung und Getränke jeder selbst sorgen muss.

 

Mal abgesehen davon, dass jeder Leistungs- und Änderungsbescheid nach dem SGB II  auf Grund des Rundungsgesetzes (das Auf- und Abrunden der Eurobeträge gemäß § 41 Abs. 2 SGB II) gesetzwidrig ist, lagen die wesentlichen Fehler in den Bescheiden in nachfolgend aufgeführten Bereichen:

 

1.) Fehler bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft

 

2.) Ablehnung der Übernahme der Jahresneben- und Heizkostenabrechnung bei angemessenem Wohnraum

 

3.) gesetzeswidrige Handhabung bei der Erstausstattung einer Wohnung

 

4.) gesetzeswidrige Richtlinien bei einem Umzug aus wichtigem Grund und bei Umzugsaufforderung

 

5.) fehlerhafte Berechnung der Frei- und Absetzbeträge bei den ALG-II-Aufstockern

 

6.) Willkürlichkeit bei der Verhängung von Sanktionen ( 31 SGB II) und gesetzeswidrige Absenkungsbescheide

 

Zu 1.  Sehr häufig wird durch das Jobcenter Cloppenburg (früher ARGE, seit dem 01.01.2011 müssen sich alle ARGEn Jobcenter nennen) der Fehler begangen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfang übernommen werden. Fehler sind relativ häufig der doppelte Abzug der Kosten für die Energie zur Warmwassererwärmung, und Kürzungen der Miete ohne ersichtlichen Grund. Damit ist gemeint, dass das Jobcenter die Mieten nicht komplett übernimmt. Nach § 22 SGB II und vieler Urteile vom Bundessozialgericht ist die Leistungsbehörde jedoch gezwungen die vollen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Sollte der Wohnraum nicht „angemessen“ sein, so muss das Jobcenter den Leistungsbezieher zur Kostensenkung und/oder zum Umzug auffordern. Dafür ist per Gesetz eine Frist von 6 Monaten vorgeschrieben, um einen eventuell preiswerteren Wohnraum zu finden.

 

Zu 2.  Der Vermieter erstellt jedes Jahr eine Abrechnung für die kalten Nebenkosten (Betriebskosten), und der Energieversorger die Jahresendabrechnung für Strom und Heizung. Der Strom ist generell im Regelsatz enthalten und muss von den Leistungsbe-ziehern bezahlt werden (wohl wissend, dass der im Regelsatz zur Verfügung stehende Betrag dafür nie und nimmer ausreichend ist).  Reichen die monatl. Abschlagszahlungen nicht aus entsteht ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters und/oder des Energielie-feranten (EWE). Ist die vorhandene Wohnung vom Jobcenter als angemessen bestätigt worden, oder liegt bzw. lag noch nie eine Aufforderung zur Kostensenkung der aktuellen Miete vor, dann muss die Leistungsbehörde die Nachzahlungen in vollem Umfang übernehmen (§ 22 SGB II und div. Urteile vom Bundessozialgericht). Eine Ablehnung der Übernahme dieser Nachzahlungen durch das Jobcenter ist gesetzeswidrig.

 

Zu 3.  Die Erstausstattung wird geregelt durch den § 23 SGB II. Recht häufig kommt es inzwischen vor, dass junge Erwachsene auf Grund von Nachwuchs eine neue Bedarfs-gemeinschaft gründen. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht erst dann, wenn die Lebens-partner:

 

„Eine eäG (eheähnliche Gemeinschaft) liegt vor, wenn anhand tragfähiger Anhaltspunkte eine gegenseitige Unterstützung derart erwartet werden kann, dass die Partner zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Nur dann ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar (Urteil Bundesverfassungsgericht vom 17.11.1992 -1 BvL 8/87).

 

Mit anderen Worten – 2 Zahnbürsten im Bad, eine gemeinsam genutzter Kleiderschrank (hälftig aufgeteilt), gemeine Nutzung eines Better usw. - schliessen lt. dem Urteil vom BfVerg. eine eheähnliche Gemeinschaft aus.

 

Die Menschen, die nun eine BG (Bedarfsgemeinschaft) im Leistungsbezug nach dem SGB II bilden benötigen nun auch eine gemeinsame Wohnung für sich und/oder auch für den zu erwartenden Nachwuchs. Da dies die erste gemeinsame Wohnung ist muss diese selbstverständlich auch eingerichtet werden. Die dafür notwendige Erstausstattung muss das Jobcenter zur Verfügung stellen bzw. finanzieren. Alle Jobcenter reichen hierfür üblicher Weise Gutscheine für die sogenannten caritativen Möbelhäuser aus (Gebrauch- und Altmöbel). Gleichzeitig verweisst das Jobcenter auf diese Kaufhäuser. Dies wurde aber bereits vom Bundesgerichtshof verboten, denn damit verstößt die Behörde gegen das Wettbewerbsrecht (Klage durch die „normalen“ Möbelhäuser). Gleichzeitig muss der Leistungsträger aber auch „wirtschaftlich“ handeln. Damit stellt sich immer wieder die Frage wie wirtschaftlich alte und gebrauchte Möbel sind. Bei einer gebrauchten Küche muss man immer davon ausgehen, dass die darin enthaltenden Elektrogeräte mit absoluter Sicherheit auf Grund der Energieeffizienz nicht als „wirtschaftlich“ bezeichnet werden können. Generell muss man dabei auch daran denken, dass alle gebrauchten Möbel bisher schon einem großen Verschleiß unterliegen.

 

 

Nicht umsonst spricht man da ja von:

„ 3 X auf- und abgebaut gleich 1 X abgebrannt!“

 

Auch hier haben diverse Sozialgerichte bereits geurteilt, dass es wirtschaftlicher ist bei solchen Belangen die Sonderangebote der „normalen“ Möbelhäuser zu nutzen.

 

Beim Jobcenter Cloppenburg allerdings werden sogar Gutscheine für gebrauchte Matratzen ausgegeben. Gerade diese Erstausstattung wurden bereits vom BSG aus hygienischen Gründen generell abgelehnt. Ferner schreibt der Gesetzgeber vor, dass für die Erstaus-stattung nicht Mobiliar der „untersten“, sondern der „unteren“ Qualitätsstufe zu gewähren ist. Hier ein Originalzitat aus dem BSG-Urteil 19.8.2010, B 14 AS 36/09 R

 

„Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohn-heiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO mwN).“ 

 

Ganz besonderen Wert legt das BSG auf Haushaltsgeräte mit einer längeren Lebensdauer wie z.B. Waschmaschine, Herd, Backofen, TV usw.. Hier plädiert das BSG auf die Anschaffung von energieeffizienten Geräten. Gebrauchte Geräte haben immer einen wesentlich höheren Energiebedarf. Dieser treibt unnötiger Weise die Stromkosten der Leistungsbezieher in die Höhe, was u.U. dazu führt, dass eine relativ hohe Endabrechnung die Folge ist. Dieses kann dann wieder dazu führen, dass der Leistungsträger ein „Energiedarlehen“ gewähren muss. Nicht selten kommt es dann vor, dass dieses Darlehen die gesunde Ernährung nicht mehr gewährleisten kann, und die Rückzahlung gefährdet ist.

 

Zu 4  Richtlinien des Kreises Cloppenburg für Sozialleistungen nach dem SGB II und XII.

Umzüge können durch die Leistungsträger veranlasst werden, wenn die Angemessenheit einer Wohnung nicht mehr gegeben ist, oder falls es gravierende Veränderungen innerhalb einer Familie (BG) geben sollte (Scheidung, Hochzeit, Geburt). Aber es gibt auch noch weitere wichtige „Anlässe“ die einen Umzug aus „wichtigem Grund“ erfordern. Nicht selten sind diese Krankheiten der Leistungsbezieher, hier insbesondere Schädigungen der Wirbelsäule und der Hüft- und Kniegelenke. Diese Diagnosen müssen vom Facharzt bestätigt bzw. der „Umzug zur Linderung der Krankheit“ verordnet werden. Ebenfalls ist Schimmelbildung in der alten Wohnung ein wichtiger Grund für einen Umzug (evtl. Bedrohung der Gesundheit muss z.B. vom Gesundheitsamt bestätigt werden).

Die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit in einer anderen Stadt ist ebenfalls ein wichtiger Grund – wenn nicht sogar der Wichtigste.

Fordert also das Jobcenter zum Umzug auf, oder gibt es einen wichtigen Grund, so ist der Leistungsträger lt. § 22 SGB II gezwungen sämtliche Kosten für den Umzug zu übernehmen.

Der Begriff Umzugskosten umfasst eine Menge an Positionen, die die Betroffenen bei der Leistungsbehörde geltend machen können. Im Einzelnen sind dies:

 

- Kosten der Wohnungssuche (Zeitungen, Internet, Telefonkosten, Km-Geld von Besichtigungen

- Kosten es Umzugs, falls machbar mit Freunden und Verwandten (Leih-LKW), wenn nicht die Kosten für einen Spediteur inkl. aller Kosten für die Verpackung (Kartons), Versicherung usw.,

- falls die alte Arbeitsplatte der Küche nicht mehr passt, auch neue Arbeitsplatten, gleiches gilt für die Gardinen,

- passen die alten Möbel nicht mehr in die neue Wohnung (zu große Couchgarnitur) auch die Kosten für eine gleichwertige neue Couchgarnitur, analog die anderen Möbel,

- bei Familienzuwachs die Erstausstattung für ein komplettes neues Kinderzimmer inkl. Kinderbett, Matratze (neu aus hygienischen Gründen), Kindertisch- und Stuhl, Lampe, Kleiderschrank usw., das alles nach § 23 SGB II

 

- Renovierungskosten (Malerarbeiten und Teppichböden) der alten und neuen Wohnung. Diese Kosten sind keine Umzugskosten, sondern gehören zum § 22 SGB II und damit zu den Kosten der Unterkunft

 

Wichtig dabei ist, dass die Wohnungssuchenden, egal ob das Jobcenter zum Umzug auffordert, oder ob ein wichtiger Grund für den Umzug vorliegt, die Leistungsbezieher so eine Art „Wohnungssuchtagebuch“ führen müssen. Hier müssen alle Aktivitäten für die Suche nach einer, den Richtlinien des Kreises Cloppenburg entsprechenden Wohnung, aufgeführt werden. Das Beste wäre es, wenn der Suchende eine Schukladde nimmt, die Anzeige aus der Zeitung oder dem Internet ausschneidet, einklebt und alle Aktivitäten wie Telefonate, Besichtigungen usw., also einfach alles für jede Wohnung dokumentiert.

Wird was passendes gefunden, dann muss dem Jobcenter der Entwurf eines noch nicht unterschriebenen Mietvertrages mit den folgenden Daten vorgelegt werden:

 

Größe nach m², Anzahl der „Wohnräume“ (Hauswirtschaftsraum ist kein Wohnraum, und wird bei der Wohnflächenberechnung nicht bewertet), Nettokaltmiete, kalte Nebenkosten (Betriebskosten wie Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Versicherungen usw.), Heizkosten und falls machbar oder extra Zähler für die Warmwassererzeugung (nicht der Warmwasserverbrauchszähler). Sollte eine Kaution für die Wohnung eine der Bedingungen sein, dann muss dies ebenfalls in dem Mietvertrag ersichtlich sein.

 

Allerdings sind die Richtlinien vom Jobcenter jenseits von Gut und Böse. So wird in diesen Richtlinien die Übernahme einer Kaution generell abgelehnt.  Das verstößt gegen das SGB II und diverse Urteile der deutschen Gerichtsbarkeit. Die Leistungsbehörde muss die Kaution als ein zins- und tilgungsfreies Darlehen (also nicht rückzahlbar) übernehmen.

Ebenfalls lehnt das Jobcenter die Übernahme die Kosten des Umzugs ab. Die einfache Begründung „jeder hat Freunde, Bekannte und Verwandte, die beim Umzug helfen können. Leider vergisst die Behörde, dass Menschen im Leistungsbezug von SGB II und XII, kaum noch Freunde und Bekannte haben. Außerdem ist das Jobcenter per Gesetz dazu verpflichtet Umzugskosten, falls nötig auch die Kosten für eine Spedition, generell zu übernehmen. Ein Verweis auf die Hilfe von anderen ist nicht zulässig, und entbehrt jeglicher Rechtsprechung und Logik.

 

Sollte es nicht machbar sein in dem von der ARGE vorgegebenem Zeitraum eine ange-messene Wohnung zu finden, so muss der Suchende an Hand seines „Wohnungsuchtage-buches“ belegen können, dass es keine Wohnung zu den Vorgaben lt. Richtlinien zu bekommen ist. Erst dann, aber auch nur dann ist die Leistungsbehörde verpflichtet die bisherigen Kosten der Unterkunft in vollem Umfang zu übernehmen. Dies bis zu dem Zeitpunkt, ab dem eine vom Jobcenter genehmigte Wohnung bezogen werden kann.

 

So kann es auch vorkommen, dass für einen Monat die Mieten für beide Wohnungen vom Jobcenter übernommen werden müssen.

 

Auf Grund der bewusst falschen Vorschriften in den Richtlinien überlegt die Arbeitslo-seninitiative Gegenwind e.V. gegen die Behörde gerichtliche Schritte einzuleiten, weil sie sich dies durch eine Unterschrift des ALG-II-Empfängers unterschreiben lässt. Mit dieser Unterschrift bestätigt der Betreffende das Richtlinienblatt erhalten zu haben, und akzep-tiert dessen Inhalt.

 

Zu 5:  auf Grund der falschen und hinterhältigen Politik der damaligen rot/grünen Regierung wurde deren Ziel -Deutschland zum Billiglohnland Nummer 1 im Euroraum zu machen- erreicht.

Hier das Originalzitat von Gerhard Schröder vor dem World Economic Forum in Davos am 28.10.2005,

Quelle: http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/rede/91/780791/multi.htm

 

Zitat:  "..…Wir müssen und wir haben unseren Arbeitsmarkt liberalisiert. Wir haben einen der besten Niedriglohnsektoren aufgebaut, den es in Europa gibt. ….

 

Wir haben einen funktionierenden Niedriglohnsektor aufgebaut, und wir haben

bei der Unterstützungszahlung Anreize dafür, Arbeit aufzunehmen, sehr stark

in den Vordergrund gestellt. Es hat erhebliche Auseinandersetzungen mit

starken Interessengruppen in unserer Gesellschaft gegeben. Aber wir haben

diese Auseinandersetzungen durchgestanden. Und wir sind sicher, dass das

veränderte System am Arbeitsmarkt erfolgreich sein wird. …"

 

Auf Grund dieses neuen Einkommenssystem „Made bei deutschem Geiz“ wurden etliche der ALG-II-Bezieher zu Aufstockern. Das heißt, diese Menschen haben einen sozialver-sicherungspflichtigen Full-Time Arbeitsplatz, kommen aber auf Grund der niedrigen Löhne mit ihrem Einkommen nicht aus um die Familie zu ernähren. Also müssen diese das fehlende Geld zum Leben und für die Miete durch die Grundsicherung nach dem SGB II aufstocken. Hierbei gibt es bei der Berechnung der Frei- und Absetzbeträge mit dem Jobcenter erhebliche Probleme. Diese werden deutlich mehr, wenn die Einkünfte durch Akkord- und/oder Überstundenarbeiten sich monatlich verändern.

 

Die Freibeträge sind vom Gesetzgeber, wenn man so will, festgeschrieben. Diese sind wie folgt:

 

Vom Erwerbseinkommen sind in Abzug zu bringen:

Bei Erwerbseinkommen unter 400 € brutto ein Grundfreibetrag von 100 €, bei Einkommen oberhalb 400 € mind. 100 EUR oder höhere Absetzbeträge (§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II)

Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 a.) ALG II – VO) soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2

ALG II – Vo).

bei Benutzung eines Kfz, Fahrtkosten von 0,20 € je Entfernungskilometer direkte Strecke

zwischen Wohnort/Arbeitsstätte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 b.) ALG II – Vo), soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II – Vo). Bedarfserhöhend können z.B. Parkgebühren, Fährkosten sein.

 

Ist der ÖPNV zumutbar nutzbar und günstiger, sind nur die ÖPNV-Kosten absetzbar sein (§ 6 Abs. 2 ALG II – Vo).

 

Die BA geht von rechnerischen 19 Arbeitstagen aus, bei Abweichung muss entsprechend erhöht oder reduziert werden.

 

Eckpunkte der Regelungen:

§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II/ (§ 11 b Abs. 1 S. 2 SGB II – E) definiert einen Grundfreibetrag von 100 €, bis zu dem Erwerbseinkommen unberücksichtigt bleibt.

Dieser Grundfreibetrag ersetzt die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 – 5 (§ 11 b Abs. 1 Nr. 3 – 5 SGB II – E) (z.B. Werbungskosten von 15,33 €, Versicherungspauschale, Beiträge für Riester-Rente, Fahrtkosten …).

Zusätzlich zum Grundfreibetrag sind immer die Beiträge zur Sozialversicherung, z.B. Zusatzbeiträge, vom Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II – E).

Bei Einkommen über 400 € brutto können höhere Absetzbeträge geltend gemacht werden (hier gelten die Regelungen von § 11 Abs. 2 Nr. 3 – 5 und § 6 ALG II-Vo)

 

Erwerbstätigenfreibeträge

Neben den Absetzbeträgen ist der Erwerbstätigenfreibetrag vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 iVm. § 30 SGB II / § 11b Abs. 3 SGB II – E). Dieser beläuft sich

für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 € übersteigt und nicht mehr

als 800 € / 1000 € beträgt, auf 20 % des Bruttoeinkommens (§ 30 S. 2 Nr. 1 SGB II / § 11b Abs. S. 2 Nr. 1 SGB II – E),

für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 € / 1000 € übersteigt und nicht mehr

als 1.200 € beträgt, auf 10 % des Bruttoeinkommens (§ 30 S. 2 Nr. 2 SGB II / § 11b Abs. S. 2Nr. 2 SGB II – E),

Hat der ALG II – Leistungsberechtigte mindestens ein minderjähriges Kind oder lebt mit einemminderjährigen Kind in seiner Bedarfsgemeinschaft, steigt die absolute Obergrenze von 1.200 auf 1.500 € brutto (§ 30 S. 3 SGB II / § 11b Abs. 3 S. 3 SGB II – E).

 

Wirksamkeit der Änderung: für die BWZ die nach 2011 beginnen gilt neues Recht, davor begonnene altes Recht (§ 77 Abs. 3 SGB II – E).

 

Hierbei muss man allerdings wissen, dass der Freibetrag immer vom Bruttoeinkommen berechnet, und vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Danach werden die Absetzbeträge berechnet. Hierbei ist zu beachten, dass bei Fahrten mit dem eigenen PKW nicht  die einfache Strecke zum Arbeitsplatz mit 0,20 € je Km in Anrechnung gebracht wird, sondern ebenfalls auch der Rückweg.

 

Bei diesen Berechnungen treten relativ häufig Probleme bei der Berechnung der Frei- und Absetzbeträge auf. Vielfach wird aus Gründen der Einfachheit häufig ein Durchschnittseinkommen berechnet (bei monatl. wechselnden Einkommen). Das hat allerdings zur Folge, dass der Sozialgeldbezieher hier entweder viel zu wenig Geld bekommt, oder eher seltener evtl. zu wenig. Dann teilt die Behörde dem Bezieher von ALG II in Form eines Auf- und Verrechnungsbescheides die Summe mit, die sie dann im nächsten Monat mit den laufenden Bezügen verrechnen wird. Dies allerdings sehr häufig ohne einen evtl. Wider-spruch des Betroffenen abzuwarten. Agiert das Jobcenter sonst immer Rechtsfolgebe-lehrungen im Format XXL, wie z.B. bei Einladungen zu einem Gespräch über die berufliche Zukunft (gilt auch für Berufstätige mit einem sozialversicherungspflichtigem Job), so bietet sie hier lediglich einen 4-Zeiler im Text an, also minimalistisch.

 

 

Zu 6:  Sanktionen – eine sprudelnde Geldquelle für die Leistungsbehörden nach dem SGB II. Das Lieblingsthema schlechthin für alle, die schon einmal mit einem Jobcenter zu tun hatten. Die Behörde lädt zu einem Gespräch über die berufliche Perspektive des Betreffenden ein. Zu 99 % wird auch noch immer ein vorliegendes Stellenangebot erwähnt. Das ist aber nicht der Fall. Dieser Trick dient nur dazu, um die Leistungsbezieher zu einem Gespräch einzuladen, um die berühmt berüchtigte Eingliederungsvereinbarung (EGV) abzuschließen. In dieser EGV geht es darum welche Pflichten das Jobcenter und Leistungsbezieher haben. Allerdings überwiegen die Pflichten des Beziehers um ein Vielfaches. Beim Jobcenter sind so banale Dinge wie:

 

- wir unterstützen ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Kosten für schriftl. Bewerbungen und Vorstellungsgespräche (muss vorher schriftl. beantragt werden – also was soll das?), evtl. Pendelfahrten, getrennte Haushaltsführung, Fahrtkosten zum Antritt der Arbeitsstelle, evtl. wird ein Eingliederungszuschuss nach § 16 Abs. 1 SGB II auf Antrag gewährt, vielleicht gibt es einen Vermittlungsgutschein, Förderung an Teilnahmen außerbetrieblichen Maßnahmen usw. usw.

 

Also, dem Grunde nach Leistungen, die das Jobcenter auf Grund der Gesetzgebung  im SGB II und III doch eh übernehmen was. Was haben  diese Selbstverständlichkeiten dann in dieser EGV zu suchen???  Nur um das Blatt zu beschriften???

 

Nein, vielmehr geht es der Behörde darum, den Bezieher von Leistungen Sanktionieren zu können. Wer also diese EGV unterschreibt, und das Jobcenter zwingt nicht nur seine „Kunden“ zur Unterschrift, vielmehr werden sie regelrecht dazu genötigt zu unterschrei-ben. Wer nicht an Ort und Stelle in diesem Gespräch das Papier nicht unterschreibt, dem wird sofort in mündlicher Form mit einer Sanktion, also der Absenkung seines Regelsatzes, erpresst. Wer will schon von dem Geld, das zum Sterben zu viel, zum Leben aber viel zu wenig ist, noch weniger haben? Keiner!!! Also wird unterschrieben. Wer aber diese EGV unterschreibt unterwirft sich dem Joch der Leistungsbehörde. Mit der Unterschrift erklärt sich der Betreffende dazu bereit, dass er sanktioniert werden darf.

 

Gleichzeitig unterschreibt der Betroffene auch, dass er sich im zeitnahen Bereich aufhält. Aber auch das ist per Gesetz geregelt. Warum also diese Härten???

 

Wir, Gegenwind e.V., helfen den ALG-II-Beziehern dadurch, dass wir zum einen die Unterschrift unter der EGV zurückziehen, und die EGV, da sie ein frei verhandelbarer Vertrag ist, kündigen. Das Gesetz ermöglicht uns diese Schritte, denn im Grundgesetz ist ganz klar geregelt. Gleichzeitig regelt das Grundgesetz und Europäische Sozialcharta das Verbot der Zwangsarbeit (1-Euro-Job, Bürgerarbeit und Maßnahmen), freie Entscheidung bei Verträgen, so wie die zwanghafte Ortsanwesenheit.

 

Gerade die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) wird so ausgelegt, dass z.B. der „Außendienst“ des Centers „Überwachungs-Besuche“ logischer Weise nicht anmeldet. Macht nach dem 2. Klingeln oder Anklopfen niemand die Tür auf, so bekommt der Leistungsbezieher einige Tage später Post von der Behörde. Hierin heißt es, dass bei einer Überprüfung durch den Außendienst um so und soviel Uhr niemand zu erreichen war. Daher hat der Bezieher von Sozialleistungen gegen die Erreichbarkeitsanordnung verstoßen, und er soll dazu bitte seine Stellungnahme abgeben.

 

Das ist reine Schikane, denn wer sitzt den ganzen Tag nur zu Hause. Man muss Einkaufen, zum Arzt, die Kinder vom Kindergarten abholen, oder hat andere wichtige Gänge zu erledigen. Der Betreffende kann schreiben oder sagen was er will, die Behörde beachtet das eh nicht, und schickt ihm einen „Absenkungsbescheid“. Sollte es das erste Mal sein, dann betgrägt die Absenkung 10 bis 30 %. Kam es schon mal vor, dann kann die Sanktion bis 100 % betragen. 100 % bedeuten dann aber kein Geld zum Leben, keine Miete, keine Heizkosten und auch keine Krankenversicherung. Das ist die gängige Praxis der Behörde um letzten Endes die Zielvorgaben bei der Einsparung der passiven Kosten zu erreichen.

 

Sehr gerne werden auch bei Menschen, die ein einer Maßnahme sind, leider krank sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt beim Maßnahmeträger abgegeben haben sanktioniert. Diese Fälle haben sich in der letzten Zeit drastisch erhöht, denn komischer Weise verschwinden bei allen Leistungsträgern des SGB II in Deutschland gerne solche Dokumente. Hiervon hatte Gegenwind in 2010 reichlich Fälle von Sanktionierten, die leider innerhalb einer Maßnahme erkrankten. Auch hier war es häufiger der Fall, dass der Außendienst zu einem „Hausbesuch“ kam, aber niemanden antraf, weil der Betroffene gerade beim Arzt war. Es passiert auch sehr oft, dass „angeblich“ die AU´s weder beim Maßnahmenträger,  noch bei der ARGE vorlagen. Selbst die vom Arzt gemachten Kopien verschwanden trotz Abgabenachweis bei der Behörde, aber es wird ohne Rücksicht auf Verluste Sanktioniert was das Zeug hält.

Inzwischen verdichten sich die Annahmen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Order ausgegeben haben soll an den passiven Kosten Gelder einzusparen. Aber wie???

 

Passive Kosten sind lediglich der Regelsatz und evtl. Mehrbedarfe, die der Gesetzgeber vorgegeben hat. Da ist nichts mit Einsparungen!!!

 

Aber es hat den Anschein, dass es diese Order gibt. Inzwischen gibt es in Deutschland drei Tgeamleiter von verschiedenen ARGEn, die dem Druck nicht mehr gewachsen waren, und ihren Job bei der ARGE kündigten. Sie konnten die Vorgehensweisen nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren. Diese Ehemaligen bejahten den Erwerbsloseninitiativen vor Ort, dass dieses Gerücht bzgl. der Sanktionen kein Gerücht ist, sondern die nackte Realität.

 

Die BA hat also, um die Kosten zu senken, die Order ausgegeben, dass die Sanktionen bundesweit um 30 % angehoben werden müssen. Egal, ob berechtigt oder nicht!!!

 

Wer sich also nicht wehrt, dem kann es passieren, dass er/sie auf Grund dieser Tatsachen obdachlos wird. Arm sind die Leistungsbezieher von ALG II bereits schon, aber durch solche Machenschaften verlieren sie ab einer Sanktion von 30 % und mehr ihre Wohnungen. Das ist vorprogrammiert.

 

Gegenwind e.V. hat hier auch das Gefühl, dass Sanktionen verhängt werden, wo es keine geben dürfte, wie z.B. bei Krankmeldungen. Wir haben für die Betroffenen Vereinsmitglie-der natürlich Widerspruch eingelegt, und beim Sozialgericht in Oldenburg Eilanträge und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz eingelegt. Auf Grund von fehlerhaften und gesetzeswidrigen Bescheiden, und den Tatsachen (Krankheit und kurzfristigen

 

Ortsabwesenheiten), wurden alle Bescheide per Beschluss durch das Sozialgericht „kassiert“. Das Jobcenter musste alle Sanktionen sofort zurücknehmen und die Gelder ebenfalls sofort zurückzahlen. Teilweise noch am selbigen Tag und in bar.

 

Wir, Gegenwind e.V., stellen immer mehr fest, dass die verhängten Absenkungsbescheide zu 90 % nicht den Vorschriften durch die Gesetze und BSG-Urteile entsprechen. Allein das ist schon ein Grund, dass das Gericht für die Hilfesuchenden entscheidet. Damit ist das Jobcenter aber nicht allein, denn das ist bundesweit der Fall.

 

Allerdings ist die Dunkelziffer derer, die keine Hilfe in Anspruch nehmen, sehr hoch, denn viele wissen z.B. im Kreis Cloppenbur noch gar nicht, dass es uns, Gegenwind e.V., gibt.

 

H.-J. Reglitzki

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