Sa
15
Jan
2011
BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit
Wer nicht über die Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwalts verfügt, hat nach dem Beratungshilfegesetz einen Anspruch auf sogenannte staatliche Beratungshilfe.
Solche Anträge lehnen die Amtsgerichte jedoch oft mit fadenscheinigen Argumenten ab. Das Bundesverfassungsgericht hat für diese Praxis jetzt deutliche Worte gefunden. Die Gewährung von Beratungshilfe im Vorfeld eines Prozesses ist für viele Bürger sehr wichtig, um überhaupt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen zu können.
Mit dem so genannten Beratungshilfeschein können sie dann einen Rechtsanwalt damit beauftragen, ihre Interessen zu vertreten. Auch wenn die Gebühren gering sind, sehen viele Rechtsanwälte diese Beratung als Pflicht an, auch weil Anwälte „Organe der Rechtspflege“ sind.
Die Amtsgerichte (AG), die für die Gewährung der Beratungshilfe
zuständig sind, versuchen allerdings immer wieder, Antragstellern ihren Anspruch aus zum Teil sehr dubiosen Gründen zu verweigern.
Schon mehrmals hat hier das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingegriffen. Auch jetzt sahen sich die Richter wieder genötigt, in einer Entscheidung sehr deutliche Worte zu finden (Beschl. v. 9.11.2010, Az. 1 BvR 787/10). Sie werfen z.B. dem AG Meldorf unverhohlen eine „unvertretbare Auslegung“ des Beratungshilfegesetzes vor.
Der ganze Beitrag unter http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2092/bverfg-zur-beratungshilfe/
M. Madaus
Gegenwind e. V.
Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau-Cloppenburg







