So

31

Okt

2010

Wochenbericht 43. Kalenderwoche

In einem gesonderten Bericht haben wir über das Thema, dass hier noch einmal kurz angerissen wird schon detailliert berichtet, unter ARGE Zwickau Land „Beistand die Zweite“.

Es ist schon ein eigen Ding, mit der Anmeldung eines Beistandes und die Sicht darauf kann nun gedreht und gewendet werden wie man will. Wir müssen uns anmelden aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum ist vom Gericht nicht festgelegt.

 

Zu diesem Termin hatte uns die junge Frau, als Beistand angemeldet und da das, Tage vorher geschehen ist, sollte es von Seiten der Geschäftsführung keinen Kleinkrieg geben.

Ob die Anmeldung nun persönlich oder in Person dessen geschieht, der den Beistand wünscht, Tatsache ist, dass eine Anmeldung erfolgte.

Der Fall durch den die junge Frau Termine am laufenden Band hat, scheint sich zu einer „unendlichen Geschichte“ gestalten.

Eine Geschichte, die schon beendet sein könnte, wenn die ARGE nicht erzwingen will, dass eine Maßnahme besucht werden soll, deren Inhalt nicht bekannt ist.

 

Für uns ist der Sinn einer Infoveranstaltung der, dass über Inhalte und Umsetzung einer Maßnahme, informiert wird. Eine berechtigte Frage, „was denn der Inhalt sei“, mit der Antwort abzutun „das werden sie schon merken“, ist eine Dreistigkeit. Wenn dann auch noch unter dem Straftatbestand der Nötigung eine Unterschrift unter eine inhaltlose Maßnahme erzwungen wird, dann muss sich jeder der damit zu tun hat schon Gedanken machen.

 

Immer u. immer wieder kommt in den Sprechstunden der Name der Vermittlerin Ines Goldacker der ARGE Chemnitzer Land, die in Hohenstein-Ernstthal Jugendliche betreut vor. Es ist schon eine eigenartige Sache, wenn diese Vermittlerin ständig in einem negativen Zusammenhang genannt wird.

 

Kurz zur Sache, von einem sich zurzeit in Arbeit befindenden jungen Mann, verlangt Frau Goldacker die Kopien sämtlicher getätigter Bewerbungen. Die Frage, der für ihren Sohn vorsprechenden Mutter „warum will die das“, kann keiner beantworten u. nachvollziehbar ist es auch nicht. Wenn uns die Schreiben zur Verfügung gestellt werden, dann kann sich eventuell jeder ein Bild machen, denn wir werden diese dann veröffentlichen.

 

Wir werden versuchen in den Wochenberichten über Änderungen im Jahr 2011 im Bereich des „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches“ zu informieren.

 

Tipp 1

 

Mit der Änderung werden auch neue Begriffe eingeführt.

 

- Die Regelleistung heißt nun Regelbedarf.

 

- Der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun Leistungsberechtigte/r.

 

Es wird (außer bei Leistungsberechtigten) geschlechtergetrennt formuliert, d.h. es gibt nicht mehr den „Beamten“, den „Ausländer“ und den „Arbeitnehmer“, sondern „Beamtinnen und Beamte“, „Ausländerinnen und Ausländer“ und „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.

 

Der Leistungsträger des SGB II heißt unabhängig von seiner Verwaltungsstruktur generell „Jobcenter“ (§ 6d SGB II), egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Wenn eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune stattfindet, wird diese Bezeichnung nicht verwendet, sondern eben „Arbeitsamt“ und „Kommune“.

 

M. Madaus

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