Bezugnehmend auf den Artikel „ARGE Zwickau Land – Beistand verweigert“, haben wir am 26.10.2010 den zweiten Anlauf genommen, um als Beistände in die ARGE Zwickauer Land mitzugehen.
Nachdem die junge Frau ein Schreiben der Geschäftsführerin Frau Borger erhalten hatte, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass die Beistände nicht abgelehnt wurden und damit auch keine Begründung für eine Ablehnung erforderlich sei und die Beistände nur aus einer Person und nur wenn sie sich Tage vorher anmeldet, zugelassen werden würden.
Da die junge Frau ihren Termin schon hatte, faxte sie der Geschäftsführerin, dass sie Frau Madaus und Herrn Pianski als Beistände zum Termin mitbringen würde und dankte für das Verständnis. Somit war eigentlich auch dem Begehren von Frau Borger Genüge getan und die Beistände waren angemeldet, möchte Normalmensch meinen. Irgendetwas scheint aber in den Augen einer Geschäftsführerin anders zu sein. Das mussten wir merken, als wir an der Anmeldung standen. Im Telefonat der Frau Madaus mit Frau Borger teilte diese Frau Madaus mit, dass das Schreiben der jungen Frau für eine Anmeldung der Beistände nicht zähle und die Anmeldung als Beistand persönlich vom Beistand erfolgen müsse. Nach einer kleinen Diskussion und etwas Hin und Her erklärte Frau Borger dann großzügig, dass sie diesmal noch einmal darüber hinwegsehen werde und der Termin mit einer viertel Stunde Verspätung losgehen konnte. Abgeholt wurden wir dann von Herrn Gail, dem Teamleiter persönlich.
Außer dem Teamleiter war noch Frau Barta, die Arbeitsvermittlerin der jungen Frau anwesend. Wie schon beim ersten Termin sollte es um das Schreiben gehen, in dem die junge Frau mitteilt, die Maßnahme nicht anzutreten.
Der Teamleiter erläuterte zunächst, warum die Maßnahme für die junge Frau ausgewählt wurde. Der Ansatz sei gewesen, so der Teamleiter, eine Beschäftigung für die junge Frau hinzubekommen und deswegen hätten sie diese Maßnahme als sinnvoll empfunden. Sprechen wolle er auch nochmal über die Kündigung der EinV und über die ja nicht so glücklich verlaufene Infoveranstaltung. Er denke, dass man heute doch zu einem gemeinsamen Konsens findet und dass das auch das gemeinsame Ziel ist. Es ginge nicht darum, Ihnen etwas aufzustülpen oder Sie zu etwas zu verpflichten, was keinen Sinn macht, betonte der Teamleiter. Dies wäre nicht das Ansinnen. Das Ansinnen wäre ganz klar, die junge Frau in Arbeit zu bringen und da sie noch keinen einzigen Tag in dem Praxiscenter gewesen sei, könne das auch nicht gelingen.
Die Position der jungen Frau klang da schon etwas konkreter. Sie erläuterte noch einmal, dass sie weder von der ARGE in dem Einladungsschreiben, noch in der Infoveranstaltung konkret erfahren habe, was in der Maßnahme geschehen solle und um was es sich überhaupt handelt. Auf Nachfrage habe man ihr erklärt, dass sie das dann schon sehen werde. Zu der Unklarheit, was bei dem Träger und bei der Maßnahme die sich da Praxiscenter nennt überhaupt stattfinden soll, kommt noch die Nötigung zur Unterschrift der EinV. Der Beistand fragte nochmal nach, ob nicht bei der Zuweisung konkret der zeitliche Rahmen, sowie der Inhalt der Maßnahme konkret benannt werden müsse, so wie es auch die junge Frau schon in dem Schreiben dargelegt hat. Die Arbeitsvermittlerin meinte nein, es reiche wenn die Maßnahme genannt werde und der zeitliche Rahmen bekannt gegeben würde. In der Infoveranstaltung würde die Maßnahme auch nur kurz vorgestellt, konkretes erfahre man dann bei Antritt der Maßnahme.
Im Wesentlichen wurde von Seiten des Teamleiters diese Maßnahme in allerhöchsten Tönen gelobt. Man konnte den Eindruck gewinnen, man ist auf einer Verkaufsveranstaltung und ist am Ende glücklich, das Waschmittel gekauft zu haben, weil die Wäsche nun so porentief rein wie noch nie ist. Zwischendurch kam dann von der Vermittlerin der Satz, „ Bei Ihnen habe ich den Eindruck, Sie haben schon von vornherein alles geblockt“. Solche Schuldzuweisungen sind dann ein probates Mittel, wenn man nicht mehr weiter weiß.
Wortreich wurde eigentlich in 2 Stunden erklärt, dass man einen Kompromiss finden wolle, dass man helfen wolle, dass man auch die Wünsche der jungen Frau berücksichtigen wolle und das sie am nächsten Tag in die Maßnahme gehen solle. So begegnet man sich auf Augenhöhe und respektiert sein Gegenüber und deren Wünsche. Da so ein Kompromiss natürlich nicht funktionieren kann, wurde dann noch ein anderer Vorschlag gemacht. Die junge Frau sollte zumindest 2 Tage zu dem Träger gehen, dass dieser Gelegenheit bekommt, festzustellen, ob irgendwo Defizite bestehen und ob er da konkret weiterhelfen kann. Prinzipiell stimmte die junge Frau dem zu. Es sollte aber so aussehen, dass auch die junge Frau nach den 2 Tagen sagen kann das ist etwas für mich oder nicht. Ebenfalls sollte die Kündigung der EinV anerkannt werden, da sie theoretisch ja noch Rechtskraft besitzt. Diesen gefundenen Kompromiss wollte dann die junge Frau schriftlich haben.
Nun ging die Eierei von neuem los. Dazu nur noch ein paar Aussagen.
Teamleiter: Wenn wir jetzt sagen, die Maßnahme ist notwendig, dass das dann auch so ist und die junge Frau dann hingeht.
Für mich gibt es jetzt eigentlich gar keinen Kompromiss, stellte die junge Frau fest.
Teamleiter: Doch, wir haben jetzt gesagt wie es gemacht wird.
Vermittlerin: Warum müssen wir hier immer alles schriftlich geben.
Teamleiter: Das müssen wir nicht schriftlich geben das haben wir ja jetzt besprochen.
Teamleiter: Das haben wir so besprochen, da machen wir das so.
Vermittlerin: Jetzt haben wir aber kein Gespräch mit dem Mitarbeiter, sondern mit dem Teamleiter und wenn sie dem Wort nicht gut Glauben schenken, dann weiß ich nicht . . .
Vermittlerin: Die EinV liegt jetzt erst einmal auf Eis, bis wir das jetzt geklärt haben.
Auf Nachfrage, ob sie ihre Rechtsgültigkeit behält oder nicht, wurde von der Vermittlerin nur geantwortet, dass sie nicht greift. Ein Ja oder Nein kam auch nicht nach mehrmaliger Nachfrage. Auch der Teamleiter vermochte die Frage nicht zu beantworten. Er erklärte stattdessen die allgemeine Situation. Zum wievielten Male kann ich gar nicht sagen. Aber man weiß ja, dass keine Antwort auch eine Antwort ist.
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass es keinen Kompromiss gegeben hat und auch nie die Absicht bestanden hat, einen Kompromiss auszuhandeln. Selbst der Vorschlag hatte mit einem Kompromiss nichts gemein, da die Wünsche der jungen Frau keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Letztendlich war es ein Versuch, sie mit allen Mitteln in die Maßnahme zu drücken. Das viele Primborium ist nur der Tatsache geschuldet, dass Beistände dabei waren. Der erste Termin, der mit dem Rauswurf der Beistände endete, hatte allem Anschein nach auch mit der Tatsache zu tun, dass der Teamleiter Herr Gail nicht anwesend war und man den beiden Damen offensichtlich nicht zutraute, die Sache mit Druck zu regeln, ohne dass es den Anschein machte.
Wir werden dies alles weiterverfolgen.
A. Pianski
Kommentare: 4
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#1
Manche Menschen haben die Gabe viel zu reden ohne etwas zu sagen kann man hier den Eindruck gewinnen.
Wenn man nach der Funktionsweise eines Mixers fragt und bekommt den Umgang mit einem Staubsauger erklärt ist das auch eine große Kunst.
Aber wahrscheinlich ist dies der viel verbreiteten Meinung geschuldet das alle ALG II Empfänger dumm und faul sind.Vielleicht muss man ja für diese Leute die Vormundschaft übernehmen und ihnen das Leben diktieren.Es ist doch einleuchtend das die ARGE oder ein Bildungsträger besser bescheid wissen was für den Hilfebedürftigen das Beste ist.
"Vermittlerin: Jetzt haben wir aber kein Gespräch mit dem Mitarbeiter, sondern mit dem Teamleiter und wenn sie dem Wort nicht gut Glauben schenken, dann weiß ich nicht " .... das wird wohl stimmen.Als Teamleiter ist man natürlich viel glaubwürdiger wie ein Hartzer die eh nur lügen und denen man nicht glauben kann.
Wie das nur weiter gehen wird :-) ...???? -
#2
Zu Beistand:
Warum lasst ihr euch auf diese "Spielchen" ein. Ein Beistand muss sich nicht anmelden und auch nicht extra legitimieren. Seine Legitimation ist der Hilfebedürftige.(Der Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation. Es genügt, dass der Beteiligte „mit ihm" zu Verhandlungen und Besprechungen „erscheint"; ein Beistand muss nicht angemeldet werden, es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten erscheint.)
Macht es wie Thomas Kalley von der ARCA Eschwege. Wird der Beistand nicht zugelassen, wird der Termin abgebrochen. Kommt es daraus resultierend zu einer Sanktion, wird eben geklagt. Anders geht es nunmal nicht.
http://www.elo-forum.org/alg-ii/63960-egv-termin-begleitung-abgelehnt.html
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#3
Eine kurze Erklärung wegen des Beistandproblems. Wir müssen uns anmelden aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum ist vom Gericht nicht festgelegt. Zu diesem Termin hatte uns die junge Frau, als Beistand angemeldet und da das, Tage vorher geschehen ist, sollte es von Seiten der Geschäftsführung keinen Kleinkrieg geben. Ob die Anmeldung nun persönlich oder in Person dessen geschieht, der den Beistand wünscht, ist vom Gericht nicht festgelegt. Die Geschäftsführung hat für sich eine persönliche Anmeldung festgeschrieben, darum auch diese Spielchen.
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#4
Zu: ali-gegenwind
Die Begründung im Urteil wäre schon interessant.
Bedeutet das nun, dass kurzfristige Termine nicht wahrzunehmen sind, wenn Betroffene auf Beistandsschaft bestehen, die ARGE aber erst eine Anmeldung verlangt.
Sonst liefe es ja Nachstehendem zuwider:
Das vom Gesetzgeber vorgesehene Recht des Bürgers auf einen Beistand i.S.d. § 13 SGB X ist ein hohes Gut mit Verfassungsrang, dessen Verwirklichung von den Leistungsträgern nach Kräften zu fördern ist.
Dagegen abschreckende "Hürden" aufzubauen, läuft dem Sinn der gesetzlichen Regelung entgegen, die Nutzung von Beiständen zu fördern.
Zum hohen Rang der Beistandsschaft i.S.d. § 13 SGB X:
– Sich vom Beistand unterstützen lassen zu können zählt zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 38, 105) (von Wulffen, SGB X)
– Ein Bürger wird seinen Status als Beteiligter (also als Verfahrenssubjekt) häufig nur mit Unterstützung einer Person seines Vertrauens effektiv zur Geltung bringen können (Rixen, SGB X). „Ein praktisches Bedürfnis besteht lt. Gesetzesbegründung besonders dann, wenn die Beteiligten „nicht rechtskundig sind“ (Bt-Drs. 7/910,44 [zu § 14 VwVfG]).
– Beistandsschaft steigert die „Chancengleichheit zwischen Bürger und Behörde“ (ebd.)

Gegenwind e. V.
Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau-Cloppenburg






