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03

Sep

2010

Startschuss für die Verringerung der Wohnungsgrößen im SGB II und im SGB XII Bezug

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat am 07.06.2010 eine neue Verwaltungsvorschrift bezüglich der Wohnungsgrößen für ALG II und Sozialhilfeempfänger erlassen.

 

 

Auf den ersten Blick scheinen die Wohnungsgrößen so geblieben zu sein, wie sie auch in der letzten Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickauer Land enthalten sind. Aber die Tabelle trügt. liest man den Text unter der Tabelle stößt man auf folgenden Satz.

 

Den kommunalen Trägern sind für ihre Regelungen Abweichungen nach unten um 10 Prozent zu den Wohnflächenhöchstgrenzen gestattet.

 

Das bedeutet, dass Hilfeempfänger von ihren Bürgermeister und vom Landrat gezwungen werden, in noch kleineren Behausungen zu leben. Noch gilt im Zwickauer Land die Verwaltungsvorschrift vom Juli 2009. Aber wie von Mitarbeitern der ARGEn zu hören ist, soll bald eine neue Verwaltungsvorschrift herauskommen. Sicher werden dann die Wohnungsgrößen um diese 10 Prozent nach unten korrigiert. Die Wohnungsgrößen werden dann folgendermaßen aussehen.

 

 

 

Personen
Alt Neu Differenz
1 45 40,50 m² - 4,5 m²
2 60 54,00 m² - 6,0 m²
3 75 67,50 m² - 7,5 m²
4 85 76,50 m² - 8,5 m²
5 95 85,50 m² - 9,5 m²
6 105 94,50 m² - 10,5 m²

Damit wird sich im Zwickauer Land die Wohnungssituation noch mehr verschärfen. Die Zahl derer die eine Aufforderung zur Kostensenkung bekommen wird genauso wie die Umzüge steigen. Dabei sind schon jetzt kaum Wohnungen zu den vorgeschriebenen Konditionen zu bekommen, einen Lichtblick gibt es allerdings. Die Rechtsprechung steht hier überwiegend auf der Seite der Betroffenen und da es nur eine Verwaltungsvorschrift ist, muss abgewartet werden, was die Richter dazu sagen. Deshalb ist jedem Betroffenen nur zu raten, schlagen sie gegen solche Machenschaften den Rechtsweg ein.

 

Dies sollten sie auch tun, wenn ihre Wohnung für zu teuer von der ARGE gehalten wird. In einem kürzlich erstrittenen Urteil wird dem Landkreis und seiner Verwaltungsvorschrift ein katastrophales Urteil ausgestellt. Dies äußerte der Richter schon bei der mündlichen Anhörung. Im Urteil liest sich das wie folgt:

 

Auf die von ihr erlassenen Richtlinien kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie zu den Kosten der Unterkunft über kein schlüssiges Konzept im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum verfügt (BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az:4 AS 18/09 R, sowie Urteile vom 17.12.2009, Az.:4 AS 50/09 R sowie 4 AS 27109 R). Gemäß § 22 Abs. I Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der für die Unterkunft und Heizung aufzuwendenden angemessen Kosten ist von der tatsächlich entrichteten Warmmiete auszugehen und eine den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werdende Betrachtung anzustellen (so schon BVerwGE 97, 110 sowie 75, 168). Folglich entscheidet sich die Frage der Angemessenheit nicht nach festen Regeln. Neben den konkreten Verhältnissen aus den örtlichen Wohnungsmärkten sind die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung einzubeziehen. Auf die Wohngeldtabelle ist abzustellen, weil - wie der Kammer bereits aus mehreren Verfahren bekannt - die Richtlinien des Beklagten jedenfalls nicht mehr den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept, die das BSG in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet hat, entsprechen. Den Richtlinien ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche Art von Wohnungen nach einem Standard differenziert wurden und ob auch eine Differenzierung bei der Aufstellung der Richtlinie hinsichtlich der Wohnungsgröße und der Brutto- bzw. Nettomiete erfolgte. Ein Beobachtungszeitraum des Wohnungsmarktes ist ebenso nicht nachvollziehbar. Anderweitige Erkenntnisquellen, wie etwa ein Mietspiegel, existieren für Glauchau nicht. Da sämtliche anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten ausfallen, geht die Kammer in der beschriebenen Weise vor und legt den einschlägigen Höchstbetrag in der Wohngeldtabelle ihrer Entscheidung zugrunde (BSG, Urteil vom 20.08.2009, Az.: B 14 AS 41108 R, Urteil vom22.09.2009, Az:B 4 AS 18/09 R).

 

In diesem Urteil ist zwar von Glauchau die Rede, aber da mit der angesprochenen Richtlinie die Verwaltungsvorschrift vom Landkreis Zwickauer Land gemeint ist, herrscht auch im gesamten Zwickauer Land die gleiche Situation. Außer für Zwickau, da Zwickau einen relativ neuen Mietspiegel hat. Aber hier kann man sich am Mietspiegel orientieren und nicht an der Verwaltungsvorschrift.

 

Bei Orientierung an der Wohngeldtabelle Spalte II sähen die Warmmieten, die die ARGE übernehmen müsste folgendermaßen aus:

Personen VwV

Wohngeldtabelle

+ 10 %
Differenz
1 298,50 €
338,80 €
40,30 €
2 402,00 € 418,00 €
16,00 €
3 408,50 € 496,10 €
87,60 €
4 538,50 € 575,30 €
36,80 €
5 594,50 € 660,00 €
65,50 €
6 654,50 € 739,20 €
93,70 €

Wenn die ARGE in Zukunft meint, sie wohnen zu teuer, dann schauen sie zuerst in die Wohngeldtabelle und schlagen dann den Rechtsweg ein. Natürlich kann hier der Verein Gegenwind e.V. mit Informationen und mit kompetenter Auskunft von einem Rechtsanwalt weiterhelfen.

 

A. Pianski

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