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09

Jul

2010

Tätigkeitsbericht vom 29.06. bis 06.07.2010

Eigentlich kann es so etwas doch überhaupt nicht geben - sollte man meinen!!! Allerdings bin auch ich, aber bisher erst einmal, in der Leistungsabteilung der ARGE Cloppenburg sehr positiv überrascht worden.

Eine junge Familie, zusammenlebendes Paar, sie in der 16. Woche schwanger, und noch ein Kleinkind von knapp einem Jahr, hatten von der ARGE zum 01.07. 2010 kein Geld bekommen. Vielmehr erhielten Sie ein Schriftstück, dass die Leistungen nach dem SGB II, durch eine Arbeitsaufnahme des Partners in einen sozialversicherungspflichtigen Job, zum 01.07.2010 eingestellt werden.

 

Wau! Ein Schlag ins Kontor der jungen und wachsenden Familie. Richtig, es gab einen Arbeitsvertrag, aber dieser war vom 01.06. bis zum 29.06.2010 befristet. Durch organisatorische Probleme kamen letztendlich nur 13 Arbeitstage zu jeweils 10 Stunden zu Stande, und die Auszahlung des Geldes würde zum 25. des Folgemonats erfolgen.

 

Also kein Geld von der ARGE, aber auch noch kein Geld aus diesem befristeten Job.

 

Der Notruf ging bei mir ein, und wir verabredeten uns für den nächsten Tag, um gemeinsam zur Leistungsabteilung der ARGE am Lankumer Ring zugehen, damit wir eine Barauszahlung erhalten. Wie sonst sollte die Familie ihre Miete und das Essen bezahlen?

 

Alle Unterlagen eingepackt, auch den befristeten Vertrag, und hin zur ARGE am Lankumer Ring (Leistungsabteilung). In die Wartezone in der 1. Etage bis zum Aufruf gewartet. Dann kam der Aufruf für uns, und wir gingen in das Büro der Sachbearbeiterin. Hier sprachen wir das Problem an, und verlangten eine sofortige Barauszahlung. Die Sachbearbeiterin erwies sich als sehr kompetent und hilfsbereit, durchforstete die Akten, und sagte, dass der befristete Vertrag bei der Meldung der Arbeitsaufnahme noch nicht vorlag, und daher die Leistungen auf Grund der generellen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, eingestellt wurden.

 

Sie sah jetzt den Vertrag das erste Mal, las ihn durch, und sagte sofort: „Ich erstelle einen neuen Bescheid mit der Einrechnung des Einkommens (netto), und man höre und staune, auch der Mehrbedarf für Schwangere, der ab der 13. Woche gezahlt werden muss, wurde sofort eingerechnet.

Sie bat uns 20 Minuten zu warten, um den Bescheid und die Barauszahlung fertig zu machen.

 

Nach rund 20 Minuten bekam dann letztendlich die junge Familie ihre Geldkarte. Mit dieser fuhren wir dann zum Pingel-Anton-Platz 5, um am Geldautomaten die gesamte zustehende Leistung in bar abzuholen.

 

Ein Kompliment an die Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung, Frau B. (sie wollte nicht dass ihr voller Name genannt wird, ist aber mit dieser Version einverstanden), so kann es wirklich funktionieren, wenn Kompetenz in ein Miteinander endet.

 

Inzwischen steigt die Anzahl der ALG-II-Bezieher, die unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen, gewaltig. Allein in den letzten Tagen konnten wir durch unseren Begleitschutz den Hilfesuchenden sofort zu den entsprechenden Barauszahlungen verhelfen.

Selbst bei einer Sanktion (60 % Kürzung des Regelsatzes), gegen die wir, gemeinsam mit dem Hilfesuchenden, Widerspruch und einen Eilantrag an das Sozialgericht stellten, erhielt der Betroffene gestern den Beschluss vom SG Oldenburg. Darin wurde die ARGE in einer einstweiligen Anordnung aufgefordert, die Sanktion zurückzunehmen, und die Kürzung für Juni und Juli sofort auszuzahlen.


Immer mehr kristallisiert sich heraus, dass die meisten Fehler in den Berechnungen und der Übernahme der Kosten der Unterkunft liegen. Voller Überzeugung behaupten die Sacharbeiter der ARGE-Leistungsabteilung, dass die Kosten der Nebenkostennachzahlung der Mieter selbst, und in voller Höhe übernehmen muss.

 

Das, liebe Leser, ist völliger Humbug! Lasst Euch von der ARGE bitte keinen Bären aufbinden. Gerade jetzt in dieser Zeit, wenn die Energieversorger und Vermieter ihre Jahresendabrechnungen an die Mieter schicken, lassen Sie sich nicht abwimmeln. Stellen Sie immer einen schriftlichen Antrag zur Übernahme der Nachzahlung der Neben- und Heizkosten. Die ARGE muss Ihnen schriftlich Antworten. Entweder sie übernimmt die Zahlung, oder sie lehnt es ab. Wenn Sie das Alles aber schriftlich haben, dann können Sie alle notwendigen Rechtsmittel wie Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht in Oldenburg einreichen.

 

Wenn Sie in einer, von der ARGE, als angemessenen genehmigten Wohnung wohnen, dann muss die ARGE auch die volle Summe einer eventuellen Nebenkostennachzahlung übernehmen. Damit sind auch die Heizkosten gemeint. Allerdings müssen Sie auch, wenn Sie eine Gutschrift erhalten, dieses auch der ARGE melden, damit diese Summe ebenfalls verrechnet werden kann.

 

Hier ein Auszug aus dem Gesetzestext:

 

§ 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung

 

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen

Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht

erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen

Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit

des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein

stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen,

wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich

oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere

Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen

sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden

Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,

bleiben insoweit außer Betracht.

 

Auch die Pauschalierungen, die die ARGE mit großem Wohlwollen als Richtlinien verteilt, sind nicht das Papier wert, auf das sie kopiert wurden.
Ich habe so eine Art der Richtlinien noch nie gesehen. In vielen Bereichen will sich die ARGE hier schadlos halten, in dem sie von vornherein die Übernahme diverser Kosten rigoros ablehnt. So z.B. die Kosten für einen Umzug. Sie sollen mit Ver- und Bekannten den Umzug organisieren, und  die Kosten dafür selbst übernehmen. Das ist so nicht richtig. Die Kosten, die selbst bei der Hilfe von Bekannten anfallen (Miete für Transporter/LKW, Verpflegung der Helfer usw.) muss die ARGE übernehmen. Selbst dann muss die ARGE zahlen, wenn Sie aus verschiedenen Gründen (Krankheit) den Umzug nicht selbst organisieren können. Fallen für den Umzug Renovierungskosten an (alte und neue Wohnung), dann ist die ARGE hier auch in der Pflicht, und sie muss hier ebenfalls sämtliche Kosten übernehmen.

 

Ein eklatanter Verstoß liegt auch vor, in dem man Sie diese Richtlinien unterschreiben lässt. Sie müssen diese Richtlinien nicht unterschreiben, denn sie sind eben nichts anderes, wie eben nur eine Richtlinie. Es handelt sich um keinen Vertrag, geschweige denn einen Verwaltungsakt. Also packen Sie die Richtlinien, wenn man sie Ihnen aushändigt, ein, und nehmen diese zwecks Überprüfung mit nach Hause.

 

Wenn Sie aus wichtigem Grund umziehen müssen (Aufforderung durch die ARGE, Familienzuwachs- oder Auszug einer in der BG gemeldeten Person, Krankheit, Arbeitsaufnahme usw., usw.), dann muss die ARGE auch sämtliche Umzugskosten tragen. Entweder Sie können es selbst mit Bekannten und Freunden bewerkstelligen, dann muss die ARGE hier den Mietwagen, und auch z.B. die Kosten für die Beköstigung der Helfer bezahlen.

Müssen Sie bei einem Umzug eine, oder sogar beide Wohnungen renovieren, dann muss die ARGE diese Kosten ebenfalls in vollem Umfang übernehmen.

Muss für die neue Wohnung eine Kaution, oder ein Genossenschaftsanteil in Höhe von meistens zwei Nettokaltmieten gezahlt werden, so ist die ARGE auch hier per Gesetz in der Bringschuld, und muss  die Kaution als zins- und tilgungsfreies Darlehen übernehmen.

Gerne versucht man Ihnen einen Darlehensvertrag unterzuschieben, in dem man Sie verpflichtet,
10 % von Ihrem Regelsatz, als Darlehenstilgung aus der Leistung sofort monatlich zu verrechnen. Lassen Sie sich nicht auf solche Spielchen ein!

 

Auch hier hat der Gesetzgeber und Deutschlands höchstes Sozialgericht, das Bundessozialgericht in Kassel, reichlich Urteile zu Gunsten der Leistungsbezieher gesprochen.

Alle diese Urteile müssen die ARGEN vor Ort, laut Aussage der Bundesarbeitsagentur, in alle Leistungsberechnungen und Anträge einfließen lassen.

 

Ein ganz wesentlicher Aspekt für alle Leistungsempfänger von Hartz IV besteht darin, dass Sie alle Leistungs- und Änderungsbescheide, sowie alle abgelehnten Anträge, für einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren (also bis zum 01.01.2006 zurück) nachträglich durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf Fehlentscheidungen hin überprüfen lassen können.

Nutzen Sie diese Möglichkeit!!!

 

Hans-Jürgen Reglitzki

 

Quellen: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R,  Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, BSG v. 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R, BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R), BSG v. 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R,

BSG vom 07.11.06 - B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R; v. 18.06.08 – B 14 AS 44706 R, v. 27.02.08 – B 14/7b AS 70/06 R und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R,

 

LSG NRW v.21.08.2007 – L 1 B 37/07 AS; LSG B-W vom 06.09.06 - L 13 AS 3108/06 ER-B; LSG Hessen vom 5.9.07 – L AS 145/07 ER, LSG Bayern vom 30.05.2007 – L 7 B 59/07 AS PKH, LSG BW v. 28.06.2007 L 7 AS 3135/06, LSG Bayern v.30.4.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH, So das LSG Berlin - Brandenburg vom 30.11.2007 - L 32 B 1912/07 AS ER

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