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20

Jun

2010

Die ARGE und der medizinische Dienst

Aus gegebenem Anlass möchten wir einmal auf die Verfahrensweise der ARGE bei Begutachtungen durch den medizinischen Dienst hinweisen. Bei der Begutachtung durch den medizinischen Dienst bedienen sich die ARGEn häufig der Eingliederungsvereinbarung, um Hartz IV Empfänger zum medizinischen Dienst zu schicken.

Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig. Eine EGV soll gemäß den §§ 2 und 15 SGB II nur mit erwerbsfähigen Arbeitslosen abgeschlossen werden. Daher ist der Abschluss einer EGV mit einem Arbeitslosen, dessen Leistungsfähigkeit (Erwerbs-/Arbeitsfähigkeit) noch nicht geklärt ist, unzulässig. Dazu auch ein Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: L 3 ER 175/07 AS vom 05.07.2007.

 

Dadurch, dass die Verpflichtung den ärztlichen Termin wahrzunehmen, in eine EGV mit aufgenommen wurde, wird ein zusätzlicher Sanktionstatbestand geschaffen, der weder in dieser Form, noch in dieser Höhe, vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Ärztliche Termine werden nach § 62 SGB I. anberaumt und ggfs. nach § 66 SGB I. sanktioniert - aber sicher nicht nach § 31 SGB II als Verstoß gegen die EGV, was hier aber dann möglich wäre und einer Doppelbestrafung gleichkäme.

 

Bleibt also festzuhalten, dass sie eine solche Eingliederungsvereinbarung niemals unterschreiben sollten, auch nicht wenn man ihnen mit Sanktionen droht, denn das ist auch ein Verstoß gegen geltendes Recht.

 

Weiterhin sollten sie beachten: Diagnosen und Unterlagen vom Arzt gehören nicht in die Hände von Sachbearbeitern der ARGEn. Daher sollten sie in der ARGE niemals Schweigepflichtsentbindungen ausstellen. Lassen sie sich auch nicht mit Argumenten wie, damit ersparen sie sich Doppeluntersuchungen oder dergleichen irremachen, denn die ARGEn haben kein Recht Schweigepflichtsentbindungen von ihnen zu verlangen, es ist letztendlich eine freiwillige Sache, wie der Gesundheitsfragebogen auch.

 

Schweigepflichtsentbindungen sollten sie nur beim medizinischen Dienst geben und dann auch nur für die Ärzte und für die Befunde die der Amtsarzt benötigt. Lassen sie sich also nicht ins Boxhorn jagen, wenn der Sachbearbeiter mit Sanktionen droht oder ihnen mangelnde Mitwirkungspflicht unterstellt. Machen Sie notfalls eine Strafanzeige wegen Nötigung.

 

Ist dann das Gutachten fertig, darf der Sachbearbeiter es nur in ihrem Beisein öffnen. Da es ihr Gutachten ist, erhalten sie auch das Original. Der Sachbearbeiter darf lediglich eine Kopie machen und sie zu den Akten nehmen. Aus dem Gutachten dürfen auch keine medizinischen Befunde oder Diagnosen hervorgehen, es ist nur ein Bericht der ihre Arbeitsfähigkeit bewertet. Sind sie mit dem Gutachten nicht einverstanden, weil sie sich darin nicht wieder finden, können Sie dieses Gutachten auch ablehnen und um eine erneute Begutachtung bei einem anderen Gutachter bitten.

 

A. Pianski

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Kommentare: 8

  • #1

    Willem Vogel (Montag, 21 Juni 2010 16:12)

    Warum etwas unterschreiben, hier EinV, worauf man überhaupt keinen Rechtsanspruch hat; BSG, Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R (Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw auf Verhandlungen mit dem Grundsicherungsträger).

    Es rechtswidrig, das Nichtunterzeichnen der EinV mit Sanktion zu ahnden. Das steht auch eindeutig in den Fachlichen Hinweisen der BA zum SGB II, § 31 SGB II/Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II/Stand: 20.11.2009 (vgl. verfassungsrechtliche Bedenken äußert RiBSG Dr. Wolfgang Spellbrink in Eicher/Spellbrink, 2.Aufl. in Hinblick auf Sanktionen bei Nichtunterzeichnung einer EinV (weil durch die in § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II normierte Abschlusspflicht die Vertragsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, tangiert wird).

    Außerdem ist dann die Nichterfüllung von in einer EinV als VA nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II auferlegten Eingliederungsbemühungen nicht vom § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II erfasst, s. dazu die Rechtsprechungen der Instanzengerichte (LSG) sowie Prof. Dr. Stephan Rixen in Eicher/Spellbrink, 2.Aufl., § 31, Rz 13a; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 31 Rn 28.

  • #2

    Maja (Donnerstag, 26 August 2010 12:26)

    Was nun tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist? Ich habe die EinV. unterschrieben und muss in einer Woche zum Amtsarzt. Aufgrund von Unwissenheit mit den hiesigen Sozialgesetzten hat die Fallmanagerin nun die Möglichkeit mich zu Tode zu sanktionieren, wenn es Ihr den beliebt. Ich bin gerade ein wenig ratlos....Kann ich trotz Unterzeichnung ( eigentlich unter Vorbehalt den unterschreiben wollte ich den Wisch nie...habe es trotzallem doch getan...)die Eingliederungsvereinbarung anfechten oder geht das nicht mehr?

    Liebe Grüße,
    Maja

  • #3

    M. Madaus (Donnerstag, 26 August 2010 17:22)

    Hallo Maja,
    diese Probleme sind uns bekannt, komm einfach mit allen Unterlagen, vorallem der EGV zu uns in die Sprechstunde. Die Tage der Sprechzeiten findest du auf der Homepage unter: Sprechzeiten des Vereins.

    Bis dahin
    Gegenwind e. V.
    M. Madaus

  • #4

    Dennis (Mittwoch, 26 Januar 2011 19:11)

    Hallo,

    ich habe morgen einen Termin beim ärztlichen Dienst der ARGE. Über diesen Termin wurde ich Gestern telefonisch informiert,eine schriftliche Einladung habe ich nicht. Muss ich -auch ohne schriftliche Einladung- den Termin wahrnehmen? Und wenn ja, muss ich dem Amtsarzt gegenüber überhaupt Angaben machen? Muss ich mich körperlich untersuchen lassen?

    Danke!

  • #5

    Henning (Mittwoch, 09 Februar 2011 09:18)

    Ist das richtig, dass der ärztliche Dienst der ARGE nach Aktenlage entscheiden darf, ohne die Patienten einzuladen um persönlich zu untersuchen.

    Danke

  • #6

    Hans-Jürgen Reglitzki (Mittwoch, 09 Februar 2011 19:54)

    Hallo Henning,
    ja der Medizinische Dienst der Agentur für Arbeit nach Aktenlage entscheiden. Alerdings sind damit die Akten gemeint, wenn Du Deine Ärzte und/oder Gutachte und die Kliniken von ihrer Schweigepflicht entbindest, oder Du dem med. Dienst diese Diagnosebericht selbst zu Verfügung stellst.
    Ich spreche hier aus eigener Erfahrung, denn bei der 1. Untersuchung wurde ich für unter 3 Stunden Arbeitsfähigkeit eingestuft für die nächsten 6 Monate eingestuft, und beim 2. Mal, obwohl die Krankheiten weiter fortgeschritten waren, wie ein Wunder wieder als voll erwerbsfähig eingestuft. Dies obwohl aus den neuen Diagnosenberichten klar hervorging, dass ich lt. meiner Fachärzte als absolut arbeitsunfähig eingestuft wurde.
    Ich habe daraufhin beim med. Dienst Widerspruch eingelegt, und die Ärztin in Zwickau hat danach wieder anders entschieden. Dann war ich auf einmal wieder nicht erwerbsfähig.
    Aber ob Du Dich von einem evtl. Feld-, Wald- und Wiesenarzt untersuchen lassen willst, oder denen lieber selbst die Berichte schickst, die seit Deiner Krankschreibung relevant sind, das musst Du selbst entscheiden. Ich habe mich für die Aktenlage entschieden.

    Hans-Jürgen

  • #7

    Tina (Mittwoch, 28 September 2011 23:05)

    Kann der Jobcenter die Einladung zum medizinschen Dienst in einen EGV Va reinschreiben?Und kann man dann dagegen ,auch wenn man vom Medizinschen Dienst untersucht werden möchte ,Widerspruch wenn die Aufforderung zum Medizischen Dienst besteht gegen den Va machen?

  • #8

    ines von szalghary (Samstag, 05 Mai 2012 11:43)

    hallo ,,gegenwind,,

    bin total mit den nerven fertig,habe die erwerbsminderungsrente gestellt,diese wurde abgelehnt,mittlerweile liegt die sache beim sozialgericht.mein berater bei der arge ist richtig nett und ich muß schon seit 2 jahren keine bewerbungen schreiben,weil es ja eh nix bringt.nun hatte ich einen termin bei einer anderen,weil mein vermittler nicht da war.sie war richtig fies und meinte,wenn der antrag abgelehnt wurde,dann muß ich mich bewerben und auch arbeiten.vom sozialgericht wollte sie nichts wissen,das kann ja noch dauern,so ihre aussage.nun soll ich zusätzlich noch zum ärztlichen gutachter der arge gehen,obwohl ich schon sehr viele gutachten habe.meine frage: muß ich das wirklich machen?? reicht es nicht langsam,ich finde,dass das nur schikane ist.ich weiß nicht weiter.

    lg ines

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