Fr
19
Feb
2010
BSG: Keine Kürzung von Hartz-IV-Leistungen durch Sanktionen
Erstes Urteil dazu vom Bundessozialgericht, das eine Sanktion als rechtswidrig einstufte, da keine konkrete Belehrung erfolgt ist.
Die Grundsicherungsleistungen eines Hartz IV-Empfängers dürfen wegen einer Pflichtverletzung nur dann gemäß § 31 Abs. 1 SGB II gekürzt werden, wenn er zuvor konkret, verständlich, richtig und vollständig über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung belehrt worden ist. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.02.2010 entschieden. Vor allem müsse die nach § 31 Abs. 1 SGB II erforderliche Belehrung auf die Verhältnisse des Einzelfalls abstellen und die konkret in Betracht kommenden Sanktionen benennen. Da die Belehrung im entschiedenen Fall ungenügend war, äußerte sich das BSG nicht dazu, ob die Leistungsstreichung im Übrigen zulässig war (Az.: B 14 AS 53/08 R)
Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.02.2010 wird die Rechtsauffassung bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht am 09. 02. auch den Hartz IV-Sanktionsparagrafen 31 SGB II für
verfassungswidrig erklärt hat.
Die Begründung der Richter: eine pauschale Standard Rechtsmittelbelehrung ist unzulässig, es bedarf einer strengen Anforderung an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung: sie muss dem konkreten
Einzelfall entsprechen, verständlich, richtig, konkret und individuell angepasst sein.
Die Richter beim BSG stellten fest, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, so auch die Richter beim Bundesverfassungsgericht am 09.02., nämlich um die Herabsetzung der
Grundsicherungsleistungen, ist das obengenannte in den Rechtsfolgebelehrungen konkret u. explizit auf den jeweiligen Einzelfall abzufassen. Absenkungsbescheide mit unzulänglichen
Rechtsfolgebelehrungen sind unzulässig und unrechtmäßig, damit verbundene Leistungskürzungen nach § 31 SGB II sind damit hinfällig.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde
jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.
Keiner muss mehr Leistungskürzungen hinnehmen, sollten sich de ARGEn nicht daran halten, dann haben eben diese auch die Verantwortung dafür, wenn bei den Sozialgerichten die Briefkästen aus den
Fugen geraten, durch Eilanträge gegen § 31 SGB II. Dabei ist auch jedem zu Raten, rückwirkend Sanktionen überprüfen zu lassen.
M. Madaus
Kommentare: 1
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#1
Das ist ja Wasser auf unsere Mühlen!!!
Jetzt sollte jeder, dem eine Sanktion seit dem 01.01.2006 aufgedrückt wurde, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
Laut dem o.g. Urteil sind alle Sanktionen, die keine ausführliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung erhielten, damit rechtswidrig und können neu aufgerollt werden.
Es muss letztendlich jedem Menschen einleuchten, dass es ein Unding ist, dass jemand der bereits unter dem Existenzminimum lebt durch eine Sanktion dazu verdonnert wird am Hungertuch zu nagen. Die unmenschliche Thematik der Sanktionen hatten wir hier schon einmal ausführlich behandelt, und hatten zeigen können, dass der Betroffene im 1. Monat der Sanktion an der gesunden Nahrung sparen muss. Im 2. Monat wird er, um keinen Hunger leiden zu müssen, die Energie für seine Wohnung nicht bezahlen, und ab dem 3. Monat, so zeigen es die Erahrungswerte, wird die Miete nicht mehr gezahlt.
Sicherlich werden die Überprüfungsanträge wieder sehr schnell bearbeitet werden, denn bei den ARGEN und Jobcentren kommen ja keine Fehler vor. Aber seit der Aussage von Herrn Alt, stellvertretender Leiter der BA und Leiter der Abteilung Langzeitarbeitslose und Grundsicherung, wissen wir, dass es bei den Leistungsbehörden fast nur unqualifizierte Sachbearbeiter gibt. Dennoch wird im Ablehnungsbescheid zu lesen sein, dass bisher alles richtig war, und es keinen Grund gibt etwas zu ändern.
Sobald Sie dieses Schreiben in Ihren Händen halten können Sie alle Rechtsmittel, wie Widerspruch und Klage für alle Bescheide, die nach dem 01.01.2006 erstellt wurden, einlegen.
Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, dann besuchen Sie uns, Gegenwind e.V., bei einer unserer Sprechstunden in Glauchau oder Zwickau. Hier können wir Ihnen durch weiterführende Informationen sicherlich weiterhelfen.
Hans-Jürgen Reglitzki 
Gegenwind e. V.
Arbeitsloseninitiative
Glauchau-Zwickau-Cloppenburg






